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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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April 1427.

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der andern sitzen, werden von diesen Bestimmungen insofern ausgenommen, als sie in der Stadl, wo siesitzen, wohl Burger werden mögen und in diesem Fall mit der Stadt, wo sie solchergestalt Bürgerrechtangenommen, steuern und reisen sollen. Auch ein Ausburger auf dem Land mag in die Stadt ziehen,wo er vorher nicht Burger war und da Vurgrecht annehmen; doch soll er der Stadt, wo er früherBürger war, ebenfalls mit Steuern, Reisen :c. gehorsam sein, bis er sein Burgrecht aufgiebt. 7. Inwelcher Stadt ein Twingherr sitzt, ihr Bürger oder mit ihr verbunden ist, zu derselben soll auch seinTwing gehören, es wäre denn, daß beide Städte mit des Twingherrn Willen sich darüber anders ver-einigten. 8. Diese Übereinkunft kann nur mit beider contrahirender Städte einhelligem Rath geändert,gemindert oder gemehret werden; bis das geschieht, soll sie von beiden Theilen und ihren Nachkommenzu ewigen Zeiten unverbrüchlich gehalten werden.

Pergamentene Urkunde mit anhängenden Siegeln der Städte Bern und Solothurn.

Arbon. 4AT7, TA. April (Donstag nach sailt Georientag).

Staatsarchiv Lncerl»: Allgemeine Abschiede, /l. 53.

Die von Appenzell haben die Rechtbote, welche der Bischof von Constanz, der Abt von St. Gallenund die Ritterschaft ihnen gethan, ausgeschlagen, es ist aber weiter Recht geboten auf den Schultheißenvon Bern und den Bürgermeister Felix Maneß von Zürich, so daß diese zwei einen in der Eidgenossen-schaft zu sich nehmen und daß dann die Appenzeller unter den vieren, welche vormals vom obern undNiedern Bund dargeboten wurden, zwei auswählen und zu ienen dreien setzen sollen. Diese fünf, oderder Mehrtheil unter ihnen, sollen dann endgültig entscheiden. Weiter ist der Vorschlag gethan, der Abtvon St. Gallen möchte den Appenzeller» die Rechte, die er in ihrem Lande zu haben vermeint, um Geldloszukaufen geben. Darauf hat dieser begehrt, man möge die Appenzeller veranlassen zu erklären, wieviel sie dafür geben wollten, doch immerhin vorbehalten, daß sie Alle, die außerhalb der Letzinen sitzen undihre Landleute geworden seien, von dießfälliger Pflicht entlassen und ihre Herren, wer die seien, ihret-wegen nicht, mehr beunruhigen, auch keine solche Landleute mehr annehmen. Ferner hat man betädinget,daß die Sachen in gegenwärtigem Stand belassen und die Bänne nicht geschärft werden sollen bis vier-zehn Tage nach Pfingsten, die von Appenzell nehmen das dargebotene Recht an oder nicht und schließenmit dem Abt den fraglichen Kauf oder nicht. Gehen sie auf die Vorschläge ein, so soll man auf nächstenSonntag nach dem Fronleichnamstag (22. Zum) nach Constanz zu Tagen kommen, um der Sache Endeund Austrag zu geben Wollten die Appenzeller diese Vorschläge nicht annehmen und den Tag zuConstanz nicht besuchen, so sollen der Eidgenossen Boten dem Bischof von 'Augsburg auf dem Tag zuBaden in den Pfingstfeiertagen antworten, ob sie sich nichtsdestominder der Appenzeller fortan weiterannehmen wollen oder nicht.

Nach den Daten bei Müller IV. 334, 329, 336 scheint dieses im Abschiedband mit dem offenbar unrichtigenJahresdatum 1440 bezeichnete Actcnstück in das Jahr 1427 zu gehören. Es geht der Erneuerung des x'andrechtSdes Grafen von Toggcnbnrg mit Schwhz vom 10. Februar 1428 vor und ist später als der Tod des St. GallischenAbts Heinrich von Mangistors 14. September 1426. Zcllweger, Appenzeller Geschichte !. 435 spricht nacheinem Lucerncr Abschied, worunter nur dieser gemeint sein kann, von einem Tage zu Arbon im Anfang März 1427.

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