Februar 1427.
von Schwyz; Johannes Vrunner und Johannes Wüst, Burgern von Zürich, als Schiedlcuten,Streitigkeiten wegen Holz betreffend. ^ M°rcll. Regest-»»°» Einsiedel». Nr°, em.
SZS
R4T7, 10. (Donstag nechst vor dcm Balmtag).
Staatsarchiv Bern.
Die Städte Bern und Solothurn Urkunden, daß sie in'Vergleichung ihrer Streitigkeiten überdie Behandlung von Burgern der einen Stadt, welche im Gebiete der andern sitzen, in Steuersachen :c.und zur Bekräftigung ihrer altherbestandenen Freundschaft folgendes Ucbereinkommen getroffen haben:1. Die von Bern und die Ihrigen sollen bei allen den Burgern bleiben, welche sie auf den Tag derAusstellung dieses Briefes in den Gebieten, Twingen und Bannen Solothurns haben; ebenso sollen auchdie von Solothurn und alle die Ihrigen bei denjenigen Burgern bleiben, die sie auf gleiches Datumim Gebiet derer von Bern besitzen. Kein Theil soll die Burger des andern, die solchergestalt in seinenGebieten sitzen, ihr Leben lang, besteuern, betellen, mit Reisen oder Reisekosten belegen noch sie zu freierHand empfangen; doch sollen solche Burger, wo sie sitzen, mit ihren Nachbaren gemeine Wegekosten unddergleichen Sachen tragen helfen; das Bürgerrecht soll sie nicht vor solchen Lasten, sondern einzig vorSteuern, Teilen, Reisen und Reisekosten der Städte, da sie nicht Burger sind, schützen. Es soll auchkeine Stadt die Bürger der andern, die in ihrem Gebiete sitzen, in ihr Burgrecht oder freien Dienst auf-nehmen, außer mit Bewilligung derjenigen Stadt, welcher der Betreffende angehört; in diesem Fall, wennein solcher beide Burgerrechte haben wollte, soll er auch an beide Städte steuern, testen, reisen undReisekosten geben. Solche, die wider diese Abrede in Burgrecht oder freien Dienst aufgenommen würden,soll die aufnehmende Stadt, auf Mahnung der andern, sofort wieder daraus entlassen. Welcher Burgerder einen Stadt im Gebiete der andern sitzt und von seinem Burgrecht sich lösen wollte, der soll dasthun können mittelst Erlegung einer Summe von fünf Pfunden Pfenninge. 2. Welcher Burger dereinen Stadt fürderhin in das Gebiet der andern zieht, wo er nicht Burger ist, der soll seiner heimath-lichen Stadt gehorsam sein mit Teilen, Steuern, Reisen und Reisekosten, so lang er ihr Burger ist.Wenn der Twing, wo ein solcher säße, beiden Theilen oder den Ihrigen gemeinsam ist, dann mag derbetreffende Angesessene in welcher Stadt er will Burgrecht oder freien Dienst annehmen. 3. Wennein Burger der einen Stadt in dem Gebiet der andern steuerbare liegende Güter hat, so schützt ihn dasBurgrecht nicht vor Besteuerung der Güter. 4. Die von Solothurn mögen in dem Twing zu Nenni-kofen wohl Burger aufnehmen und die Leute dieses Twings mögen ihnen auch wohl dienen, so lang derTwingherr daselbst es ihnen gestattet. Sobald er aber es nicht mehr zugeben will, so sollen sie da auchkeinen Bürger mehr annehmen; die jedoch, welche sie bereits angenommen, sollen auch in diesem Falle,so lang sie leben, ihnen bleiben. 5. Keine Person, deren Vater in einer der beiden Städte Burgergewesen, die aber selbst auf dem Land im Gebiet der andern säße, soll fürderhin das Burgerrecht ihresVaters erhalten, wie das vorhin üblich gewesen. Damit solches ohne Uebergriff ausgeführt werden könne,sollen beide Theile, jeder dem andern die Burger, die er gegenwärtig in des andern Gebiet sitzen hat,in Schrift verzeichnet geben, ff. Diejenigen Burger der einen Stadt, welche innert den Ringmauern