Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
48
Einzelbild herunterladen
 

48

März 1425.

.

Bern. R4T5, RA. März.

Staatsarchiv Lucer»: Urkunde.

Schultheiß und Rath der Stadt Bern Urkunden, da zwischen Bürgermeister und Rath der StadtZürich, Ammannen und Landleuten von Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald,Amman« und dem ganzen Amt von Zug, Ammann und Landleuten vonGlarus auf der einen Seite,sodann dem Schultheißen, Rath, Hunderten und der ganzen Gemeinde von Lucern auf der andernSeite seit Langem Stöße und MißHelligkeiten gewaltet hätten über die Aemter Richensee, Mcyenberg undVillmergen, zu welchen jeder der beiden Theile Recht zu haben vermeine, beide Theile aber den Streitauf Schultheiß und Rath von Bern, sofern dieser die Minne darin nicht finden könne, zu Recht gesetzthaben, so seien auf Datum dieses Briefs beide Theile vor den Rath zu Bern getreten mit Begehren,ihnen Recht zu sprechen. Gleichzeitig sei aber ein Brief von Ammann und Landleuten von Obwaldenvorgelegt worden, daß sie ihre Boten auf diesen Tag nicht senden werden, ehe ihnen der Stöße Austragwerde die sie mit ihren Landleuten von Nidwalden von langer Zeit her hätten. Daraus haben dieBoten von Lucern erklärt, sie können auf die Klage der Gegenpartei nicht antworten, wenn nicht vonallen in derselben verhafteten Orten Voten anwesend seien, wie solches auch im Anlaßbrief sei vorgesehenworden. Die Boten von Zürich, Schwyz, Nidwalden, Zug und Glaruö dagegen verlangten den Ab-spruch. Hierauf ergieng das einhellige Urtheil: Da auf diesen ersten Gerichtstag nicht alle vorgenanntenTheile vertreten seien, wie doch der Anlaßbrief erfordere, so werde den Parteien ein anderer Tag gesetztund verkündet auf St. Georgstag nächsthin (23. April) mit folgenden Vorschriften : Erstlich, welcherTheil einer Kundschaft bedürfe, der möge dieselbe nehmen und legen unter eines bewährten Biedermannsoder Richters Jnsiegel, da man von jeher auf solche gute Kundschaft gerichtet habe. Wenn ein TheilKundschafttrager unter des andern Botmäßigkeit sitzen hat, so soll dieser sie weisen, Kundschaft zu gebenund sie daran nicht hindern. Zweitens, beide Theile sollen von diesem ersten Tage zu dem andern undvon dem andern zu dem dritten vor Recht kommen und wenn einer der beiden Theile oder ein einzelnesOrt 'eines der beiden streitenden Theile sich der Erscheinung entzöge, wie es auf diesen Tag Obwaldengethan, so würde auf den dritten Tagdem jagenden Theil", welcher der wäre, ohne fernern Verzug,Recht gesprochen werden, wie das im Rath zu Bern Gewohnheit sei. Doch behalte letzterer sich füralle Tage vor, sich zu bedenken, wenn es ihm nothwendig scheinen sollte.

7»

t4S5, St. März (Mittwoch noch Mittefasten).

Staatsarchiv Lucer»: Acten deutsches Reich. Stadt Eonstanz.

Der Eidgenossen Boten von Uri, Ob- und Nidwalden und Zug unterstützen in einem Schrei-ben an die Stadt Constanz das Begehren Lucerns, Constanz möge die Güter Mailändischer Kausleute,welche auf dem Bodensee außerhalb Constanzischer Gerichtsbarkeit den Lucernern nach Kriegsrecht in die