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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März 1425,

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Hände gefallen wären, sofern Conftanz die Schiffe nicht gewendet und dadurch den Lucernern die gehoffteBeute entzogen hätte, herausgeben, sowie auch die Leute, die dabei gewesen, als Leib und Gut vonFeinden der Lucerner und ihrer Eidgenossen, oder man möchte sie wenigstens nicht von Händen lassen,ehe darüber das Recht ergangen sei; die durch Schreiben (vom 15. März) gethane Entschuldigung seinicht ausreichend; die Lucerner werden die Sache nicht auf sich beruhen lassen; Constanz möchte alsogrößerm Schaden zuvorkommen.

Dazu gehört eine Instruction im Lucerner Allgemeinen Abschicdeband ^1. 25, unrichtig mit 1422 über-schrieben :

Item von der von Costcnz vnd vnser wegen erzellent vnsern glimpf, wie wir ouch recht bieten, vnd zum letztenvf die von sant Gallen. Dorumb vns vnbillich düchte, sölten vnser Eidgnosscn vnsern glimpf vnd recht nit verstanvnd si darüber die von Costcnz nit tröstent vnd wir si hienach manen würdent der bundbrieffcn, vnd getrnwen, vnserEidgnosscn benüg an rechten, so wir gcbotten habe», vnd sagend darüber vnser vigcnd nit sicher."

Zur Erläuterung dienen folgende Acten des Staatsarchivs Luccrn:

1425, Donstag vor Isobare (Z.5. März). Die Stadt Constanz schreibt an Lucern: Das Gut der wälschcnKaufleute, worüber Luccrn geschrieben, sei mit anderm Constanzergut verladen worden, um den See hinauf gefertigtzu werden. Da habe man vernommen, daß Jemand dem Gut auflaure und daher in bester Meinung die Schiffewenden lassen. Ans Luccrns Begehren, das Gut nicht von Händen zu lassen, antworten die von Constanz, ihrStadtrecht und Herkommen sei, daß kein Gast dem andern in ihrer Stadt oder in ihrem Kaufhaus das seineverbieten oder verhaften möge.

1425, auf Mittefasten (18. März) antwortet Lucern, es sei mit dieser Antwort nicht befriedigt; das Gut derwälschcn Kaufleute, welches in Frage stehe und durch die Constanzer wieder nach Constanz zurückgebracht worden sei,wäre denen von Lucern nach Kricgsrecht in die Hände gefallen, wenn nicht Constanz außerhalb der Gränzen seinerGerichtsbarkeit aus dem See es gewendet hätte. Dcßhalb verlange man abermals, daß dasselbe zurückbehalten werde,bis darüber Recht ergangen sei.

1425, Mittwoch nach Mittefasten (21. März) antwortet Constanz: Da Lncern mit der vorigen Antwort sichnicht begnüge, so wolle cs sobald möglich eine Botschaft schicken.

1425, Sonntag vor Dionhsii (7. October). Luccrn schreibt an Schaffhauscn, welches dieser Sache wegennebst Ucbcrlingen seine Botschaft zu Luccrn gehabt, seine durch Constanz beschädigten Bürger haben vor der Gemeindeerklärt, sie wollen gern mit Constanz vor Bürgermeister und Rath von St. Gallen zu Recht kommen über die Frage,ob Constanz an dem Ort, wo es die Schiffe gewendet, über den See zu gebieten habe; wenn dieses nicht der Fall sei,so soll Constanz das Gut herausgebe». Unter solchen Gedingen wolle man Recht nehmen.

Schaffhauscn und Ucbcrlingen setzten die Vermittlungsversuche fort. 1426, Mittwoch und Donstag vorSt. Matthias (26. und 21. Februar) wurde mit den Eidgenossen beredet, daß beide Thcile, allen Rechten unschädlich,aus Sonntag nach Mittefasten einen freundlichen Tag zn Zürich leisten sollen; inzwischen Friede.

142 6, Mittwoch vor St. Johann Baptist (19. Juni). Aus Bitte von Zürich und Schwyz erfolgt Verlän-gerung des Waffenstillstandes bis Vcrcne (1. September) durch Johann im Winkel, Bürgermeister von Schaffhausen,ans welche Stadt beide Parteien endlich den Streit gesetzt hatten.

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