November 1423.
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in der Zahlung enthaltene Münzen auf den Weihnachtmarkt nach Genf schaffen und da untersuchen lassenund infoweit die Münzen nach der Tschamarienplaparte Schätzung nicht bestehen mögen, soll der Mangelersetzt werden. Um alles was solchergestalt an den 5000 Gulden unbezahlt bleibt, soll Wallis Bürgen- außerLandes geben, die versprechen, den Abgang bis nächste Ostern zu ergänzen. Bezüglich der restirenden5000 Gulden, so soll Wallis dieselben in den nächsten zehn Jahren abtragen, ieweilen auf Ostern 500 Guldenin der übereingekommenen Währung. 2. Die Walliser sollen den Guichard von Raron in den Besitz allerseiner Güter im Lande setzen und darin behalten ohne Gefährde. 3. Die Berner Oberländer, geistlicheund weltliche, sollen ihre „GedingstettS, die sie vormals mit denen von Wallis gehabt, fürdcrhin nachaltem Herkommen behalten. Jedoch ist dabei vorbehalten, daß Guichard von Raron, so lang er außerLands sitzt, das Land Wallis, einzelne Zehnten oder besondere Personen um Ansprachen, die aufgemeine Tage gehörten, Eigen, Erbe, Fertigung Bruch dieser Richtung zc. zu Recht fordern mag nachKandersteg oder Frutigen, dahin sie zu Tagen kommen sollen. Ist die Ansprache sein, so soll er einenObmann auö dem Rath zu Lucern nehmen; ist sie gemeines Lands, eines Zehntens oder einer Person inWallis, so sotten die einen Obmann nehmen in dem Rath zu Freiburg; beide Theile setzen ihre Schied-leute zu, deren Urthcil soll zu Recht bestehen und vollzogen werden. Zinse und Geldschulden soll dervon Raron einziehen nach des Landes Recht, das ihm nicht verhalten werden soll. 4. In Zukunftsollen Bern und Wallis, wenn sie Jemanden zu Burger oder Landmann nehmen, der gegen seine bis-herige Heimath Ansprachen hat, selbe ausschließen und sich erst solcher Ansprachen annehmen dürfen,welche der Angenommene nach seiner Aufnahme gewinnt. 5. Wer von diesen Artikeln einen brächeoder nicht halten wollte, gegen den soll der andere Theil nach Inhalt des Spruchs von Evian seinRecht suchen dürfen und soll ihn diese Richtung daran nicht hindern. 0. Damit sollen alle Theile undihre Helfer befriedet sein, es sei um Raub, Brand, Todschläge und alle andere Sachen.
Pergamentene Urkunde mit neun anhängenden Siegeln.
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(vs der KindUncnwg).
Staatsarchiv Luceru.
». Berathung der Eidgenossen über das ihnen vom Römischen König gebotene Bündniß mitSavoyen und Florenz und den Krieg gegen Mailand. I». Des Abts von St. Gallen, der Rechnungvon Wettingen und der Sachen von Kaiserstuhl wegen.
Zu n. Lucern Rathsbuch IV. 51 b. 1424, loria gnarts. nnto LpPlmnis (5. Januar). „Vnserallcrgnedigster Herr, der Römisch kitng, hat viiij Tag vor Wieuacht von Vngcrn her zu allen eidguosscn gcschikt CasparTurner, Schultheiß zc Gemünd, sin hofgcsint, von vusers kricgs des Herrn von Meiland wegen. Der hct alleneidgnossen gebotten by vnscrs Herrn des kungs gnaden vnd hnldnng vnd by verlierung aller fryheit, dz »vir vnsernschaden rcchhen vnd mit dem Herzogen von Saffoy vnd mit Florcnzcrn ein versprechen tngcnt, ein zil, dz wir digKummers ein Zug anlegen vnd vf den von Meilant ziehen, Als dcS kiinigs Meinung in schrist lit. Darnff haut dieEidgnossen vf der Kindlincn tag zc Baden dem Boten gcantwnrt, Nemlich wir von Lncern, von Vre, von Bndcr-walden vnd von Zug, sint cinhell vnd hont Im hilf angeseit in der maß, als dz mich in schrist lit. Aber die von