Mm 142Z.
15
St
Baden. R4TS, Zt. Ä)tai (auf Pfingsten).
Archiv Arau: Urbar der Grafschaft Baden, 41.
». Leute, die mit Eigenschaft ihres Leibes an das Haus von Baden gehören, sollen, in welcherVogtci es seie, ihr Gut Niemanden übergeben noch verschaffen ohne Wissen und Willen eines Vogtszu Baden, sie seien ehelich oder nicht. ?». Auf diesem Tage haben der Eidgenossen Boten dem PriesterHerman Goldenmenger die Capelle zu Baden bei der vbern Burg geliehen mit der Gült, die dazu gehört,und dazu die Kirche zu Eich auch mit ihrer Zubehörde. „Vmb daz so ist zu wissen, daz die kilch zuEich an die capell gehört vnd die capell nit an die kilchen, vnd sol manS ouch nun hinannthin ewenclichalso lihen vmb daz den von Baden zu der capell beschech, eS sy mit messehan, mit singen oder mit lesen,als von alter harkommen ist". «. „Wa witwen vnd weisen in der vogty ze Baden werden, die sol manbefogten nach recht von fründen vnd von magen vor gericht do sy dann sind. Vnd die selben sonddenn einem vogt swerren, vsser ir vogtkinden lib noch gut nicht zethund one sin wissen vnd willen, vndwaz sy on eins Vogtes zu Baden wissen vnd willen darüber tätten, sol kein kraft haben".
Zu diesem Tag gehört Lucern Rathsbuch III, 79. 1422, Isriu seounün post Crnois in Nnic> (4. Mai):Auf den Tag zu Pfingsten sollen wir den Eidgenossen zu Baden Antwort geben der Aemter wegen, ferner der Briefewegen zu brennen; die Eidgenossen sollen uns 34 Gulden „gen Brcsla gcwcrt gen Baden, 26 Rh. Gulden16 schilling aber sönd jcgklich Statt vnd Land 1 Rh. Gulden gen Nürcnbcrg".
ÄS
Schwyz. R4SS, RS. Juli.
Staatsarchiv Luccr»: Missive.
Tag der Eidgenossen in Betreff der mailändischen Angelegenheiten, der Hussiten, der österreichischenForderungen u. s. w. — Die Acten fehlen.
Zürich schreibt Montags nach St. Ulrich (6. Juli) einen Tag nach Schwyz ans auf den nächsten Sonntag nachDatum seines Briefs d. h. ans den 12. Juli oder den nächsten Sonntag vor St. Margaretha und bezeichnet dieVerhandlungsgegcnstände folgendermaßen: 1. Es sei nothwcndig, nach dem Schaden und Uebel, das gemeinen Eid-. genossen durch den Herrn von Mailand und sein Volk zugefügt worden, sich zu vereinbaren, was zu thnn sei, um dieEidgenossen bei bessern: Frieden, Gnade und Lob zu erhalten, als bisher der Fall gewesen. 2. Zürich habe einSchreiben der Churfürstcn erhalten mit Ermahnung, den Reichstag zu Nürnberg am 15. Juli (äinmionis nxos-tolorum) zu besuchen und „da mit Iren gnaden in ein zu werden von der vnglöubigen lütcn vnd kctzer wegen zeBeohem, wie man denen widerstan vnd si Vertilggen mugc". 3. Zürich vernehme, daß die Fürsten von Oesterreichden König dringend angehen, ihnen zu ihren Herrschaften, Landen und Leuten, „dcro sy dann vmb vns, by vns vndin disen landen von des heiligen Richs wegen cntwcrt sind, widcrkomcn lasse". Darauf sei ihnen zu verstehengegeben worden, man wolle ihnen auf dem Reichstag zu Rcgcnsburg antworten; es sei aber auf den obgcnannten Tagzu Nürnberg verschoben worden. 4. Endlich erleide Zürich große Nachrede und Widersetzlichkeit, was nicht geschehenwäre ohne den durch die Mailänder erlittenen Schaden. Aller dieser Sachen wegen, auch nin für bessere Versorgungder Festung Baden Anstalt zu treffe», habe Zürich allen Eidgenossen den obgcnannten Tag verkündet.