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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 14Z1.

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Abts und Capitels und mit Rath derer von St. Gallen und Appenzell wieder zu des Gotteshauses Nutzenangelegt werden. 16. Streitigkeiten, welche unter den Parteien über den einen oder andern dieserArtikel oder deren Anwendung entstünden, sollen wieder vor der Eidgenossen Voten kommen und vondenselben oder dem Mehrtheil unter ihnen endgültig entschieden werden. 17. Beide Theile sollen diesemSpruch nachleben, alle zwischen ihnen waltende Unfreundschaft soll damit abgethan sein. 18. WelcherTheil diesen Spruch und diese Richtung nicht beobachtet, der wird den Eidgenossen der vorbenanntenOrte für allen Kosten und Schaden, in den sie von daher kämen, verantwortlich erklärt.

Abgedruckt bei Tschudi II, I3K. Zcllweger, Appenzeller Urkunde» Nr. 2Z8.

Ein Concept dieses Briefes im Stadtarchiv St. Gallen enthält die Namen der Boten von Schwyz und Uri

nicht, ebenso von Zug und Glarus nur je den erstgenannten.

8.

Baden. TTT1, RR.» Atai (ans PfingM).

Jahresrechnung. Die Acten fehlen. Siehe unten Abschied II x.

Baden. RTTI, TZ. und TT» Ann! (vff Sant Johans Abend und Saut Johanstag zu suugichtcu).

Archiv Aran: Urbar der Grafschaft Baden. 22, 80 l).

n. Die Leute im Amt Siggenthal behaupteten, das Dorf Ennetbaden sollte von Rechts wegenmit ihnen einem Vogt von Baden schwören, steuern und dienen und an das niedere HauS gehören.Dagegen meinten Schultheiß, Rath und Bürger der Stadt Baden, das Dorf Ennetbaden habe jederzeitmit ihnen der Herrschaft Oesterreich und, seit der Eroberung, den Eidgenossen geschworen. Nach beiderTheile Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und Widerrede, haben gemeiner Eidgenossen Boten erkannt,die Kundschaft derer von Baden sei die bessere und die von Ennetbaden sollen fortan stets mit denBurgern von Baden und in gleicher Weise wie diese den Eidgenossen schwören, auch einem Schultheißenund Rathe von Baden mit allen Gerichten, großen und kleinen, gehorsam sein, wie von Alters her.Zu allen Steuern aber und andern Diensten, die das Amt den Eidgenossen und deren Vogt zu Badenvon Rechts wegen thun soll, sollen die von Ennetbaden dem Amt hülfreich sein, ebenfalls wie von Alterhergekommen ist; ausgenommen sind vier benannte Hofftätte ob und fünf unter dem Rain zu den kleinenBädern; diese neun Hofstätte sollen in keinen Sachen weder mit dem Vogt noch mit dem Amt zu schaffenhaben und sott auch keine andere Hofstatt Burgerhofstatt heißen noch sein. I«. Die Eidgenossen beschließen(auf Sant Johannesabend zu Sonnenwende): Wenn ein Bürger von Baden in die Vogtei hinausgeht,daselbst frevelt oder einem freventlich Pfand versagt um den Frevel, so soll darum im Twing nach Dring -recht gerichtet werden. Entkommt aber der Bürger, so daß er an der That nicht ergriffen werden kann,so mag der Vogt oder mögen dessen Amtleute ihn ergreifen, sobald er wieder in die Vogtei kommt, und ihn