6
Mai 1421.
Reiche zu thun schuldig sind, welche Reichssteuer nunmehr dem Abt von St. Gallen und seinem Gottes-haus in Pfandesweise zugehört, wird erkennt, daß sie dafür alljährlich auf St. Martinstag 55 Mark Silbervder für jede Mark 2 Pfund 5 Schilling Constanzerpfenninge geben sollen. Die mögen sie vom Abte undseinen Nachkommen, wann sie wollen, ablösen mit 050 Mark Silber Constanzer Gewicht gegen Heraus-gabe aller darauf bezüglichen Urkunden; doch sollen dabei dem Römischen König und Reiche die Lösungund alle andern Rechte vorbehalten sein. 8. Bezüglich der streitigen Gerichte sollen die von Appenzellbei allen Gerichten, Twingen und Bannen innert ihrer Letzinen zwischen Appenzell und St. Gallenbleiben und dieselben besetzen und entsetzen von dem Abt und Gotteshaus unbekümmert. Ihre Landleuteaußerhalb der Letzinen dagegen sollen den Gerichten des Gotteshauses gehorsam sein und in dieselbendienen, 0. Für die Nutzungen, Gülten, Zinse, Dienste, Ehvschätze, Gelasse, die Steuer zu Gais, die nichtvom Reiche herrührt, für Lämmer, Ziger, Käsgeld, Schmalz, Staufwein, Alpgeld, welche vor dein Kriegvon der Propstei oder von des Meyeramts wegen dein Gotteshause gegeben wurden, sollen die Appenzellerfortan alljährlich auf St. Andreastag 100 Pfund Constanzerpfenninge geben oder aber sie sammcnthaftablösen, jedes Pfund mit 20 Pfunden. 10. Die versessenen Steuern, Zinse, Fälle, Gelässe, Ehrschätze undZehnten sollen die Appenzeller und die Ihrigen, sie seien in oder außer dem Lande gesessen, dem Abt, Capitelund Gotteshaus geben, jeder wie er Gott darum antworten zu können glaubt; weder sollen der Ammannoder die Gewalt zu Appenzell Jemanden daran hindern, noch Abt und Capitel Zen,anden deshalb weiteransprechen. 11. Von jedem Manne, der innert der Letzinen stirbt, gleichviel wieviele Kinder er hinterlasse,gebührt den, Abt und Gotteshaus der Fall, nämlich das beste Haupt; doch mögen es die Erben lösenmit einem Pfund Constanzerpfenninge. Wo kein Vieh vorhanden, ist man keinen Fall zu geben schuldig.Wenn mehrere Geschwister, die Knaben wären, miteinander haushalten, so ist jeweilen nur beim Toddes ältesten der Fall zu geben. Wenn ein Pflichtiger auf dem Todbett liegt, so soll das Besthaupt nichtmehr zum Nachtheil des Abts und Gotteshauses verkauft oder verändert werden. Frauen und Töchtersind keinen Fall zu geben schuldig. 12. Ein Landmann, der innert der Letzinen gesessen ist und eben-daselbst vom Gotteshaus lehnbare Güter hat, soll fortan dabei unbekümmert bleiben. Außerhalb derLetzinen gelegene, vom Gotteshaus lehnbare Güter sollen die Landleute auch behalten, aber sie sollenverpflichtet sein, dieselben vom Abte zu empfangen, wie andere Leute, die solche Lehengüter haben.15. Abt und Capitel sollen bei allen ihren Gerichten, Rechten, Leuten, Gülten und Gütern zu Gösau,wie sie selbe hergebracht, ohne Widerspruch derer von Appenzell bleiben; doch wenn einer von GösauLandmann zu Appenzell geworden wäre, so mag ihn, auch diese Eigenschaft bleiben. 14. In Betreffderer von Herisau wird erkennt, daß sie für Zinse, Steuer, so sie geben von der freien Vogtsteuer wegen,für Geläß, Ehrschätze, Hühner u. s. w. jährlich auf St. Martinstgg dem Gotteshaus St. Gallen 20 PfundConstanzerpfenninge bezahlen oder dieselben mit 400 Pfund ablösen und daraufhin bei dem Landrechtund den Gerichten, die sie mit den Appenzeller» haben, verbleiben sollen. Andere Rechtungen, die dasGotteshaus da hat, sie seien von denen von Rorschach gekauft oder ihm von den Herisauern gegebenvor dem Krieg, sollen demselben, wenn sie gehörig erwiesen werden, bleiben. Mit den Fällen und denversessenen Zinsen, Steuern u. s. w. soll der Abt die von Herisau halten, wie diejenigen von Appenzell.15. Wenn dem Gotteshaus eine Losung geschieht vor St. Zohannestag zu Sungichten, so ist man denZins, der künftiges Jahr verfällt, nicht schuldig; geschieht aber die Losung nach St. Zohannestag, so sollman selben mit dem Hauptgut bezahlen. Was solchergestalt abgelöst wird, das soll mit Wissen des