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Juni 1421.
zu Recht stellen, alö ob der Frevel erst jetzt begangen wäre. Wenn jedoch einer von Baden in derVogtei einen Karren Brennholz haut und nicht auf der That ergriffen wird, so soll er nachmals nurdann ergriffen und zum Recht gestellt werden, wenn er freventlich Pfand versagt hat. Bedurfte gemeineStadt Baden Bauholz, so mag sie das in bescheidenem Maße wohl nehmen in gemeinen Holzmarken,soll aber darum bitten. Hätte einer Holz für sich selbst, das der Stadt füglich wäre, den soll mandarum bitten.
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I 4T I , E. Ällt^usit (ksria cznarta Mio I^aurontii).
Staatsarchiv Lncern.
Die Boten von Zürich, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und vom äußern Amt Zughaben zwischen Ammann, Rath und Burgern von Zug einerseits und Ulrich von Hertenstein andererseitsüber ihre Zwistigkeiten in Betreff der Gerichte zu Hertenstein und die Gefangennahme Hensli Holzgangsfolgendes Beredniß gemacht: 1. Die Parteien setzen diese ihre Streitigkeiten unbedingt auf die Boten,welche Zürich, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden dazu ernennen, damit selbe sie in Freundschaft ver-mitteln oder, wenn solches nicht möglich, nach processualischer Verhandlung einen rechtlichen Spruchgeben. 2. Wenn die Parteien oder eine derselben den Ammann und Rath von Schwyz um Ansehungeines Tages bitten, so sollen diese ihnen und auch den Boten der Eidgenossen den Tag verkünden überacht und unter vierzehn Tagen an ein gelegenes Ort und da soll die Sache mit Minne oder Rechtausgerichtet werden, wie vorsteht. 3. Wenn die Parteien Kundschaften ansprechen, so soll jedes Ort inder Eidgenossenschaft, unter dessen Votmäßigkeit die Zeugen säßen, dieselben weisen, zum Zeugniß zukommen vor die Boten, in Kosten des Theils, der sie angesprochen hat. 4. Bußen um Frevel über dreiSchillinge sollen in den streitigen Gerichten bis AuStrag des Handels von keinem der streitenden Theilebezogen werden, sondern man soll die Bußwürdigen in Tröstung nehmen zu Händen desjenigen, welchemdas Recht zuerkannt wird. 5. Hensli Holzgang soll seiner Gefangenschaft ledig und jeder Theil vordem andern dieser Streitsache »regen sicher sein.
Der Text ist entnommen einer unbcsiegeltcn Urkunde im Staatsarchiv Lncern (Fase. 30 Nr. 7), beginnend mit:„Es ist ze wüssct, das der wisc», fürsichtigen :c.", einer s. g. Nottel (nowla), ans welche hin dann die förmlichen Anlaß-briefe ausgestellt, besiegelt und den Schiedleuten übergeben wurden. — Dazu ein Schreiben Lucerns an Zug vom13. Juli (Sonntag vor St. Margarethentag) vorher: „vnsern früntlichcn willigen Dienst:c. Als Jr vnö von Ulrichvon Hcrtenstein, vnscrs Burgers, wegen gcschribcn haut, haben wir wol verstanden. Da wüssent, dz nn darnnder der vonHertenstein vcrnomen hat, wie Jr oder die ttwern Im vs vnd für das sin gezogen sicnd. Also hat er etwz gesellen zuim genon vnd ist zu der vesti, dem sinen, gevaren, dz ze behüten. Darnmb wir ycz üch vf ttwcr schriben nit gcant-wnrten können vntz dz der von Hcrtcnstein harwidcr heim zu vns kunt, nach dem wir geschickt haben. Dann so wellenwir üch sürcr vff üwer schriben antwurtcn." (Staatsarchiv Lncern, Missivc.)