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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
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später sogenannte» zngewandten Orte, erhielten in dieser Periode einen bedeutenden Zuwachs.Der Abt von St. Gallen, die Städte St. Gallen, Schaffhauselt, Nothweil, das Land Appenzellschloffen mit den östlichen Orten, Basel, Mühlhausen und verschiedene Herren mit Bern, Solo-thurn, Freiburg theils ewige, theils auf eine Anzahl Jahre beschränkte Bündnisse und Burg-rechtsvcrträge.

Aber nicht allein erhielten die Buudeskreise äußern Zuwachs, sondern auch die bestehendenBundesverhältnissc selbst entwickelten sich an der Hand factischer Vorgänge in mannigfacher Weise.Die Mahnung zur Bundeshülfe und zur Einhaltung bundesgemäßer Verpflichtungen einerseitsund das schicdgerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten unter den Bundesgenossen bilden die Haupt-momente in den staatlichen Verbindungen der alten Eidgenossen. Nun finden sich in eint undanderer Beziehung merkwürdige Anwendungen und Ausbildungen des Bundesrechts in dieserPeriode. Der Bellenzer Krieg im Anfang und der burgundische am Ausgang derselben führtenin gleicher Weise zur Erörterung, in wiefern sich die verbindliche Wirkung der Mahnung auchüber die in den Bünden umschriebenen Bundeskreise hinaus erstreckte. Die Mahnimg der mitMailand kriegführenden Orte fand bei Zürich ebenso entschiedene Bedenken, wie die MahnungBerns zum Entsatz von Murten und zur Vertheidigung seiner bnrgnndischcn Vorlande bei denöstlichen Eidgenossen.

Die Zwistigkeiten über die Toggenburgische Erbschaft, welche den großen Zürcherkrieg hervor-riefen, gaben Anlaß zur rechtlichen Erörterung der Frage, wie weit die Bcfugniß, welche Zürichsich für anderweitige Verbindungen in seinein Bunde vorbehalten hatte, reiche und wie weit sichder Kreis des eidgenössischen Rechts erstrecke. Gerade an diesem Falle entwickelten sich, wie inder folgenden Periode an den Streitigkeiten über das ewige Burgrecht der fünf Städte, in in-teressanter Weise die Grundsätze über das eidgenössische Recht, d. h. über die Anwendung desin den Bünden vorgesehenen schiedrichterlichen Verfahrens bei inner» Streitigkeiten.

Ueberhaupt bildet in allen Staatsverträgen, welche eine Art der Verbindung oder Friedens-genossenschaft bezwecken, die Festsetzung des schiedrichterlichen Verfährens bei Streitigkeiten unterden Parteien und ihren Angehörigen stets eines der wesentlichsten Momente. Wir finden das-selbe daher auch in allen diesen Verträgen auf das einläßlichste und in eitler großen Manig-faltigkcit der Formen geordnet. Es ist dieses Rechtsinstitnt für die Zeitgeschichte um so wichtiger,als nicht nur die Streitigkeiten unter Bundesglicdern, sondern in Folge von Tädigungen, Ver-mittlung eines compromifsorischen Verfahrens, auch die internationalen Verhandlungen bei Frie-densschlüssen iu prvccssualischer Form mittels Schristenwcchsels, Klage, Antwort, Widerrede,Nachrede, Schlußwort und Rechtsatz statt fanden. In den Friedensverhandlungen zwischen Zürichund den Eidgenossen nach dem Zürcherkrieg und denjenigen zwischen den Eidgenossen und deinHause Oesterreich, die der ewigen Richtung vorangingen, finden sich die lehrreichsten und aus-