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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
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XII
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lungen und Zeitbüchem und der zahlreichen dadurch erhaltenen Resultate kann der Bearbeiterdieses Bandes sich dennoch nicht der Ueberzeugung hingeben, denjenigen Grad der Vollständigkeiterreicht zu haben, welcher für dieses Werk wünschbar wäre. Jin Gegcntheil hat gerade die ge-naue und umfassende Untersuchung dazu geführt, zu constatiren, daß sich bedeutende Lücken inunserm urkundlichen Material finden, deren Ergänzung zum Theil noch möglich ist, wenn bei Um-arbeitung der Archive die Herren Archivare auf dieselben ihre Aufmerksamkeit richten, die zum Theilaber auch in Zukunft wegen Untergang oder Verlust betreffender Acten nicht mehr wird erreichtwerden können. Immerhin aber wird dieser Band dem Forscher in der vaterländischen Geschichteüber die wichtigsten inner» Verhältnisse und auswärtigen Beziehungen der alten Eidgenossenschafteine reiche Ausbeute noch wenig bekannter Materialien eröffnen.

Ein kurzer Ausblick auf die vorzüglichsten Materien, für deren Erforschung der vorliegendeBand eine reichhaltige Sammlung neuer Anhaltspunkte gewährt, dürfte in Verbindung mit demam Ende beigefügten dreifachen Register dem Forscher einige nicht unwillkommene Andeutungenfür dessen Benutzung gewähren.

Der engere Bundcskreis der alten Eidgenossenschaft war, wie bereits oben bemerkt, vor deinBeginne dieses Zeitraums geschlossen. Die Hauptverträge der Bünde unter den acht Orten ge-hören der frühem Periode an. Dasselbe gilt vom Scmpacherbrief, welcher als die eigentliche,alle einzelnen Bünde zu einheitlicher Wirkung zusammenfassende Bundesurkunde der alten Eidge-nossenschaft zu betrachten ist. Ebendahin gehören die Eroberung des Argaus, welche in Besitzund Beherrschung gemeinsamer Herrschaften ein materielles Band unter den eidgenössischen Ortengeschaffen hatte, und der fünfzigjährige Friede mit Oesterreich, welcher für ein halbes Jahrhundertdie wichtigste Urkunde für ihre internationalen Beziehungen bildete.

Nichts desto minder bietet unser Zeitraum nach allen diesen Richtungen hin eine stetigeEntwicklung nach Innen wie nach Außen dar. Zuerst mit Rücksicht auf die besondern Bun-deskreise.

Bern, das bisher nur mit den drei Ländern einen ewigen Bund hatte, schloß einen sol-chen nun auch mit Zürich und regulirte seine Beziehungen zu Luceru durch eine ewige Vereini-gung, welcher zum Charakter eines Bundes nur die Hilfsverpflichtung auf Mahnung fehlte.Glarus erhielt nach dem Zürcherkriege von den mit ihm verbundenen Orten an die Stelle desfrühern ungleichen Bundes einen günstigem. Am Ende unserer Periode beginnen bereits die Ver-handlungen über das Verhältnis; der Städte Freiburg und Solothurn zur alten Eidgenossenschaft,welche unmittelbar hernach zu einer so tiefen Erschütterung Anlaß gaben und die Städte undLänder an die Schwelle eines innern Krieges führten. Die besondere Verbindung unter denfünf Städten, das ewige Bnrgrecht von 1477, welches dann durch das Stanzerverkommniß auf-gehoben wurde, fällt noch in diesen Band. Die Verbündeten mit ungleicher Berechtigung, die