XIV
fuhrlichsten Aufschlüsse über die Formen solcher Verhandlungen und für die Formen des Pro-erstes überhaupt.
Bei der unbedingten Selbständigkeit, derer die vollberechtigten Glieder der Eidgenossenschaftgenossen, waren die Verkommnissc, zu denen sie sich über Gegenstände des innern Rechtsfreiwillig vereinigten, neben den Vorschriften der Bünde das einzige gemeinsame Gesetz. Wirfinden zwar in dieser Periode deren keine von so großer Tragweite und staatsrechtlicher Bedeu-tung, wie der Pfaffenbricf und der Sempacherbrief waren, welche dem vorhergehenden Zeitraumangehören. Nichtsdcstvminder hat auch in dieser Beziehung der vorliegende Band manchesInteressante aufzuweisen, so die Münzverträgc von 1425, das Verkommniß, wodurch nach derewigen Richtung die Eidgenossen sich gegenseitig verpflichteten, keine Pensionen oder Dieust-gelder von Oesterreich anzunehmen, und dann vorzüglich die durch Kriegsläufe und Volksbe-wegungen veranlassten Verhandlungen, die nachmals zu verschiedenen Festsetzungen des Stanzer-verkommnisses führten u. s. w.
Von besonderer Wichtigkeit für die innern Verhältnisse der Eidgenossenschaft waren die ge-meinen Herrschaften. Die Verhandlungen über dieselben erscheinen im gegenwärtigen Bandenoch nicht, wie später, getrennt, sondern der Form der Abschiede entsprechend mit den allgemeinenVerhandlungen vermischt. Dagegen suchte man im Materienregister die Verhandlungen über dieAngelegenheiten der gemeinen Herrschaften möglichst vollständig zusammenzustellen. Außer denJahrrechttungen der Vögte und gewöhnlichen Vcrwaltungsgeschäftcn finden sich bereits in diesemZeitraum verschiedene Verwaltuugsgrundsätze aufgestellt, welche nachmals ihre weitere Ausbildungerhielten. Das Princip der Stimmenmehrheit ist schon im Anfang desselben anerkannt.
Wenn auf der einen Seite das Eschenthal definitiv aufgegeben wurde, so erhielten auf derandern die gemeinen Herrschaften in dieser Periode einen bedeutenden Zuwachs durch das so-genannte Oberland oder Sarganserland und den Thurgau. Während des Zürcherkriegs wurdeauch das Grüningeramt als gemeine Vogtei verwaltet und nach dem burgundischcn Kriege zeit-weilig das savoyische Waadtland. Ueber die obcrn freien Aemter waltete im Anfang, über Murten,Erlach, Grandcourt und Endresin am Ende unserer Periode zwischen gemeinen Eidgenossen undeinzelnen Orten, die darauf besondere Ansprüche erhoben, Streit.
Allen diesen innern Verhandlungen zur Seite ging während dieses Zeitraums die ent-scheidendste Entwicklung der Verhältnisse der Eidgenossenschaft nach Außen.
Ihre Beziehungen zu Oesterre i ch sind im Anfange, mit Ausnahme des durch denFrieden von 1426 für geraume Zeit regulirten Verhältnisses zu Mailand, die einzigen, welcheein bedeutendes Interesse darbieten. Der fünfzigjährige Friede vom Jahre 1412 bildete die Grund-lage dieser Beziehungen. Alle Kriege, durch welche derselbe unterbrochen wurde, endigten durchdie Wiederherstellung der in demselben niedergelegten Grundsätze, freilich jeweilen mit verändertem