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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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und seit 1423 noch mit Zürich einen ewigen Bund hatte, vereinigte um sich wieder eine eigeneVerbindung burgundischer Herren und Städte, welche mit den sieben östlichen Orten in keinemdirekten Zusammenhange stunden. Es konnte nun zweifelhast scheinen, ob die Verhandlungen,durch welche Bern für sich seine Stellung im Westen verstärkte, seine Verträge mit Freiburg,Svlothurn, Biel, Murten, mit Savoyen, den Herren von Neuenburg u. s. w. auch in dieseSammlung aufzunehmen seien, da sie im Grunde doch nur ein einzelnes Ort der Eidgenossenschaftberührten. Die große Bedeutung, welche diese westliche Gruppe schon zur Zeit der burgnndischenKriege für die Verhältnisse der Eidgenossenschaft nach Innen und Außen erlangt hat, ließ esangemessen erscheinen, auch den Verhandlungen dieser Art, soweit sie in unfern Zeitraum fallen,ihren Platz in der Abschiedesammlung einzuräumen, um so mehr als die meisten dieser besonder»Verbündeten Berns in der Folgezeit auch direet in den Verband der Eidgenossenschaft eingetretensind und als die gewichtige Stellung, welche Bern seit dem Anfang der burgundischen Verwickelun-gen in der Eidgenossenschaft einnahm, züm guten Theil auch in der ihm zur Seite stehenden Ver-bindung burgundischer Städte und Landcstheile ihre Erklärung findet. Eine ähnliche Frage botsich mit Beziehung auf Zürich dar. Während des durch die Toggenburgische Erbschaft veranlaßtenKrieges unter den Eidgenossen war Zürich factisch ans der Eidgenossenschaft ausgetreten und hatteanderweitige Verbindungen eingegangen. Sollten nun die Separatverträge, welche Zürich währenddieser Zeit mit Oesterreich abschloß, in der Sammlung der eidgenössischen Abschiede Aufnahmefinden oder nicht? Von bloß formellem Standpunkt aus mußte man die Frage zwar verneinen;aber diese Verträge und die darauf bezüglichen Verhandlungen hatten für die Geschichte und die Ent-wicklung des eidgenössischen Bundesrechts eine so eingreifende Bedeutung, daß ihre möglichst voll-ständige Aufnahme nach den archivalischen Quellen gewiß nicht als überflüssig erachtet werden wird.

Wenn die innern Verhältnisse des Landes Wallis, die Verhandlungen zwischen den Bischösenund der Landschaft, die Abschiede der Zehndenabgeordneten u. s. w. nnserm Gegenstande ferne liegen,so gehörten dagegen in die Abschiedesammluug alle Verhandlungen, welche sich auf die Verbin-dung der Walliser mit den Orten Lueern, Uri, Unterwalden und Bern bezichen, ebenso die Ver-handlungen einzelner Gruppen der eidgenössischen Orte mit dem Abte und der Stadt St. Gallen,dem Lande Appenzell, den Städten Rothweil, Schaffhansen n. s. w. Graubünden hatte währenddes ganzen Zeitraums, den dieser Band umfaßt, noch keine Verbindung mit gemeinen Eidgenossenoder mehrern Orten; einzig das schon im Jahr 1419 von der Stadt Zürich mit der Stadt Churund den Gotteshansleuten daselbst eingegangene fünfzigjährige Burgrecht stund während dieserPeriode in Kraft; es würden daher die Bünde in Curwalen gänzlich außer unfern Kreis fallen.Im Hinblick jedoch auf die spätere Stellung dieses Landes zur Eidgenossenschaft erlaubte mansich, die Hauptverträge über die Bildung der dortigen Bünde und ihre gegenseitige Vereinigung,soweit sie in den Bereich dieses Zeitraums fallen, auszüglich aufzunehmen.