Vorwort.
Als im Jahr 1852 die Fortsetzung der schon im Jahr 1839 mit der Heransgabe des erstenBandes begonnenen amtlichen Sammlung der ältern eidgenössischen Abschiede von den Bundcs-behörden angeordnet wurde, übernahm Hr. Staatsarchivar Gerold Meyer von Knonau, dem dieDirektion des ganzen Werkes übertragen war, mit dem seither erschienenen achten Bande auchden vorliegenden zweiten zur Bearbeitung. Die Herausgabe des achten Bandes und neue nachdem Ableben des Hrn. Theodor von Mohr übernommene Abschiedsarbeiten nahmen aber HerrnMeyer so in Anspruch, daß er kaum angefangen hatte, mit der Periode, welche der vorliegendezweite Band umfassen sollte, sich zu beschäftigen, als ihn selbst der Tod aus einem für dieWissenschaft allezeit thätigen Leben abrief. Die Bearbeitung dieses Bandes wurde sodann, imNovember 1858, dem gegenwärtigen Bearbeiter übertragen.
In dem Nachlasse des Hrn. Meyer fand sich nur sehr Weniges vor, was für die Arbeithätte verwendet werden können; die Aufgabe mußte daher so aufgefaßt werden, als ob gar keineVorarbeiten vorhanden wären. Und da fragte es sich dann vor Allem, was in diese Sammlungaufzunehmen sei. Dem Bearbeiter wurde für diesen Band innert der überhaupt für das Werkaufgestellten allgemeinen Grundlagen dießfalls völlig freie Hand gelassen. Der Standpunkt einesbloßen Repcrtorinms vorhandener Abschiede schien hier ebensowenig als im ersten Bande aus-zureichen, da auch in dieser Periode, namentlich in den ersten fünfzig Jahren derselben, sich dieeigentlichen Abschiede verhältnißmäßig noch sehr spärlich finden. Man mußte daher trachten, ausanderweitigem archivalischen Material die gemeinsamen Verhandlungen der Eidgenossen oder ein-zelner Gruppen der verbündeten Orte in möglichster Vollständigkeit herzustellen; nur auf dieseWeise konnte die Sammlung einen ihrem Zweck entsprechenden historischen und diplomatischenWerth erhalten.
Die Eidgenossenschaft der acht alten, vollberechtigten Orte war im Anfang dieses Zeitraumsbereits gebildet; es sielen daher vor Allem die gemeinsamen Verhandlungen dieser Orte im Ganzenund einzelner derselben unter sich in Betracht. Allein unter ihnen selbst bestunden, abgesthcn vonden besondern Bundesverhältnissen, bezüglich der allgemein politischen, zum Theil auch admini-strativen Verhandlungen wesentlich zwei Gruppen, auf der einen Seite die siebe» Orte, die imZürcherbund vereinigt waren, Bern ans der andern. Bern aber, das nur mit den drei Ländern