34Erfahrung entweder mangelhaft, oder genau undrichtig befunden wird.Ein größeres Recht hat der Arzt ein noch nichtallgemein übliches Mittel zu gebrauchen, wenn dieWirkungen dieses Mittels durch die Erfahrungen an-derer Aerzte schon bestätiget sind; und sein Rechtwächst mit der Anzahl der Erfahrungen, und mit demGrade der Genauigkeit der dabey angestellten Beob-achtungen und Prüfungen.Auch hat der Arzt nicht minder das Recht, einsolches in gewissen Krankheiten bewährt gefundenesMittel, auch in andern Krankheiten anzuwenden, wonemlich die Krankheitsursachen dieselbigen bleiben, ob-gleich in den Erscheinungen und Zufällen dieser Krank-heiten einige Verschiedenheit herrscht, nur dürfen ineinem solchen Falle keine offenbare Gegenanzeigen denGebrauch des Mittels untersagen. So verhindertdem Arzte nichts, die Fieberrinde sowohl in dreytägi-gen als viertägigen Fieber eben so gut als in alltaͤgli-chen, ja sogar in solchen Fiebern anzuwenden, wonur ein Nachlaß, ohne gänzliches Aufhören einesFieberanfalls vorhanden ist. Genug er weiß, dieMaterie des Wechselfiebers hat einerley Ursache, ob-gleich die Menge dieſer Materie, oder ihr Sitz, oderder
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Geschichte einer merkwürdigen Krankheit und Rechtfertigung der dabey gebrauchten Mittel : samt e. Beylage über die von dem Med.-Dir. Odendahl darüber hrsg. Schrift
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