13dieser zweyte Arzt den Kranken wieder herstellen zukönnen, so consultirt er darüber mit dem ersten, undgiebt die Mittel an, von welchen er Hülfe erwartet;giebt derselbe alle Hofnung auf, und erklärt denKranken für unheilbar, dann fällt von selbst allesConsultiren weg, und ich sehe nicht ein, wozu es ineinem solchen Falle dem Sterbenden dienen kann, daßder zweyte Arzt sich genau und sorgfältig um die ge-brauchten Mittel erkundige.Offenbar wird ja der zweyte Arzt nicht alsRichter über das Verfahren des ersteren, und um zubeurtheilen, ob dieser recht oder nicht recht verord-net habe, gerufen; weil in keinem Falle der ersteArzt verbunden ist, den zweyten für seinen befug-ten Richter anzuerkennen. Eben so wenig könnendie Verwandten des Kranken, ihm den zweyten Arztals einen solchen Richter aufdringen; sie könnenbloß, im Fall sie glauben, der Kranke sey unrechtbehandelt worden, sich bey der Obrigkeit beschweren,welche hernach dem Arzt die Beschwerde mittheilt,ihm ausgiebt sich zu rechtfertigen, und über seineRechtfertigung unpartheyische Kunstverständigesprechen läßt.Wenn demnach der zweyte Arzt erklärt hat,daß
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Geschichte einer merkwürdigen Krankheit und Rechtfertigung der dabey gebrauchten Mittel : samt e. Beylage über die von dem Med.-Dir. Odendahl darüber hrsg. Schrift
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