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Satzungen des Düsseldorfer Geschichtsvereins
Entstehung
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keit des Vereins im verflossenen Geschäftsjahre, die Vor-legung der von den im Vorjahre gewählten Rechnungs-prüfern festgestellten Jahresrechnung, die Wahl bezw. Er-gänzung des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer. AlsRechnungsprüfer sind 3 dem Vorstande nicht angehörigeVereinsmitglieder und 2 Stellvertreter zu wählen.

Anträge von Vereinsmitgliedern für die ordentlicheHauptversammlung sind bis zum 31.. Dezember demVorstande schriftlich einzureichen.

§ 8. Ausserordentliche Hauptversammlung.

Der Vorstand ist ermächtigt, nach Bedürfniss auchausserordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Erist verpflichtet, dies zu thun, wenn es von mindestens 25Mitgliedern beantragt wird, insofern nicht eine Aenderungder Satzungen in Frage steht. (Vergl. § 18).

§ 9. Beschlüsse der Hauptversammlung.

Beschlüsse der Hauptversammlungen werden mit ein-facher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, (Vergl.jedoch §§4, 18 und 19). Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Mit-glieder kann nicht durch Bevollmächtigte oder Stellvertreterausgeübt werden. Falls der Vorsitzende und der Schrift-führer sowie deren Stellvertreter in der Hauptversammlungnicht erscheinen, hat diese das Recht, einen Vorsitzendenbezw. einen Schriftführer aus ihrer Milte zu wählen.

Angelegenheiten, welche bei der Einberufung derHauptversammlungen nicht auf der Tagesordnung stehen,dürfen nicht zur Abstimmung gebracht werden.

§ 10. Der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus 7 von der Hauptversamm-lung auf je 2 Jahre gewählten Vereinsmitgliedern. Die