Pandect. L. XL VIII. Tit. 19. De pocuis.
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wird, wird ein Sclave mit Peitschen gehauen, und dann sei-nem Herrn zurückgegeben, nnd aus denen, wo ein Freier,nachdem er mit Prügeln gezüchtigt worden, zu öffentlicherStrafarbeit verurtheilt wird, wird ein Sclave nachdem er mitPeitschen ausgehauen worden, unter der Strafe, auf gleichlange Dauer Fesseln zu tragen 188 ), seinem Herrn zurückgegeben.Wenn der unter der Strafe, Fesseln zu tragen, seinem Herrnzurückzugeben befohlene Sclave nicht angenommen wird, sosoll er verkauft, und wenn er keinen Käufer gefunden, zuöffentlicher Strafarbeit, und zwar für immerwährend abgegebenwerden. §. 1. Wer aus einem Grunde zu Bergwerksarbeitabgeliefert worden ist, und nachher nochmals ein Verbrechenbegangen hat, gegen den soll, wie gegen einen Bergwerksar-beiter verfügt werden, wenn er auch noch nicht dahin geführtworden, wo er arbeiten soll; denn diese ändern sogleich ihrpersönliches Verhältniss, sobald das Urlheil über sie gespro-chen worden ist. §. 2. In Ansehung der Plebejer sowohl,als der Decurionen ist es übrigens Verordnung, dass, 'wer mitschwererer Strafe, als nach den Gesetzen bestimmt ist, be-straft wird, nicht infamirt wird; wenn daher Jemand mit zeit-licher Strafarbeit gestraft, oder nur mit Prügeln gezüchtigt wor-den ist, wenngleich in Folge einer infamirenden Klage, wiez. B. die Diebstahlsklage, so ist er nicht infamirt, weil eineinziger Schlag mit einem Prügel schon härter ist, als dieGeldstrafe. 189 )
11. MAKCIAN. lib. n. de pull, judic. _ Der Richtermuss darauf Rücksicht nehmen, dass nichts Härteres oder Ge-linderes bestimmt werde,« als es die Sache erfodert; denn esist ganz unuöthig, nach dem Ruhm der Strenge oder der Mil-de zu streben, sondern es muss nach Erwägung der Sache soerkannt werden, wie es die jedesmaligen Umstände erfodern.{Natürlich muss der Richter in geringern Dingen mehr zurGelindigkeit geneigt sein, bei schwereren Strafen aber dieStrenge ihr (icsctze mit einiger mässigenden Milde befolgen.§. 1. Häusliche Diebstähle, wenn sie unbedeutend sind, müs-sen gur nicht öffentlich gerügt, und darf eine solche Anklagegar- nicht zugelassen werden, wenn der Sclav vom Herrn oder,der Freigelassene vom Freilasser, in dessen Hause er sich be-findet, oder der Tagelöhnling von Dem, dem er seine Diensteverdungen hatte, zur Untersuchung abgeliefert wird; dennhäusliche Diebstähle heissen diejenigen, welche die Sclaven
188) Sub poena vinculor. halte ich für richtiger, so wie obstefitmit Jftcob Lcctius l. I. ad h. I. (T. O. I. 113.) als mitB y i) k >: r s h o c k Li/t. I. c. 2t.
189) S. Jacob. Lect. /. /. ad l. G3. de fürt. (T. 0. II. ». 04)Lorp.jur. civ. IV. 05