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4 (1832)
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Panukct. L. XL VIII. TU. 19. Da poenie.

gegen die Herren, oder die Freigelassenen wider die Freilns-ser oder die Tagelöhnlinge wider Die begehen, bei denen siesich aufhalten. §. 2. Ein Verbrechen wird entweder mit Vor-satz, in leidenschaftlicher Gemüthsstimninng, oder aus Zufallbegangen. Mit Vorsatz verbrechen die Strasseuräuher, die zu-sammen eine Baude ausmachen; in leidenschaftlicher Gemiilhs-»liinmung: weun in der Trnnkcnheit Thällichkeiten begangenwerden, oder zum .Schwerte gegrilfen "wird; durch Zufall end-lich, wenn ein auf der Jagd nach einem Wild gesendeter l'leileinen Menschen tödlet. §.3. Eine Todesstrafe ist es, den wil-den Thieren vorgeworfen werden, oder andere ähnliche Stra-fen leiden, oder mit dein Schwerte gerichtet werden. 19 ")

12. MACER üb. II. de off. Praef. Soviel das Stan-desrecht der Verurtheilten angeht, so ist es einerlei, ob dasVerfahren ein öffentliches gewesen, oder nicht, denn es wirdblos auf das Erkenntniss, nicht; auf die Art des VerbrechensRücksicht genommen. Diejenigen daher, welche mit demSchwerte hingerichtet, oder den wilden Thieren vorgeworfenwerden sollen, weiden sogleich Strafsclavon.

13. ÜLP. jib. I. de Jppcll. Heutzutage steht Dem,der ausserordentlicherweise über ein Verbrechen erkennt, frei,sein Erkenntniss, welches er fgeben] will, härter oder gelin-der abzufassen, jedoch dergestalt, dass er in beiden Fällen dasMaass nicht überschreite. 191 )

14. MACEK lib. II. de re mtl. Manche Verbrechenbegründen für den Nichtsoldaten gar keine, oder eine geringe,Strafe, dem Soldaten aber eine schwerere; denn wenn «'inSoldat die Schauspielkunst betrieben, oder sich hat in die Sela-verei verkaufen lassen, so, schreibt Menander, müsse ermit dein Tode bestraftWerden. ',

15. VENULLÜ. SATURN, lib. I. de off. Procons. ~Divus HadrianuB hat verboten, Diejenigen, welche zurZahl der Decurionen gehören, mit dem Tode zu bestrafen,ausser wenn einer seineu Vater ermordet hätte; allein es istdurch kaiserliche Mandate unbedingt verordnet worden, dasssie nach dem Uornelischen Gesetz gestraft werden müssen.

16. CLAUD. SATURN, lib. sing, de poen. Pagan.Gestraft wird entweder eine Handlung, wie Diebstahl undMord, oder Worte, wie Schimpfreden, und untreue Anwalt-schaften, oder Schriften, wie Verfälschungen und Schmäh-schriften, oder gegebener Ralh, 192 ) wie Verschwörungen und

190) Das ist die Bedeutung von animadverli, wenn es allein steht.191)8. Wieb Jurispr.frcsl. p. 237. und Joann. Koolius ad

/cg. Ateriam Tarpejam. c. 3. (T. O. V. 1532.)*92) S. Bynkersh. Obs. III. 10.