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4 (1832)
Entstehung
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737
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Pandect. L. XL VI. Tit. 3. De solulionibut et Uberationibiu. 737

Dasselbe wird auch Rechtens sein, wenn der Schuldner demSclaven, nachdem derselbe freigelassen worden, gezahlt habenwird, da er nicht wusste, dass ihm das Sondergut nicht ge-lassen worden sei. Auch wird es keinen unterschied machen,ob das Geld beim Leben oder nach dem Tod des Herrn ge-zahlt sei; denn auch in diesem Falle wird der Schuldner be-freit, sowie derjenige, welchem von seinem Gläubiger geheis-sen war, das Geld dem Titius zu zahlen, obwohl der Glau-biger gestorben war, nichtsdestoweniger dem Titius richtigzahlt, wenn er es nur nicht gewusst hat, dass der Gläubigergestorben sei.

33. Idem üb. LH. l)!g. — Wer stipulirt hat, dass ihmoder, dem Titius ein Grundstück gegeben werden solle, hat,obwohl das Grundstück dem Titius gegeben worden ist, docheine Klage, wenn dasselbe nachher entwährt worden ist, eben-so wie wenn er einen Sclaven stipulirt und der Versprecherdem Titius einen Bedingtfreien gegeben halle, und dieser zurFreiheit gelangt wäre. §. 1. Wer den Stichus oder Pamphi-lus zu geben versprochen hat, wird, wenn er den Stichusverwundet hat, dadurch, dass er ihn giebt, nicht mehr befreit,als wenn er blos den Stichus versprochen hatte, und densel-ben, nachdem er von ihm verwundet worden, gäbe. Des-gleichen wird Der, welcher einen Sclaven zu geben verspro-chen hat, und einen von ihm verwundeten anbietet, nicht be-freit. Der, gegen welchen geklagt Werden wird, wird auch,nachdem er sich auf die Klage eingelassen hat, verurtheiltwerden müssen, wenn er einen von ihm verwundeten Sclavenatfbietet« Aber auch wenn er einen von einem Anderen ver-wundeten giebt, wird er zu verurtheilen sein, wenn er einenanderen geheu kann.

34. In em lib. LIV. Dig. — Wenn Derjenige, welchereinen Sclaven oder Zehn dir oder dem Titius zii geben ver-sprochen hat, dem Titius einen Theil des Sclaven übergeben,bald darauf die Zehn gezahlt haben wird, so wird er nichtvom Tilius, sondern von dir den Theil des Sclaven condiciren,gleich als wenn er mit deinem Willen dem Tilius eine Nicht-schuld gegeben hätte. Und dasselbe wird auch dann Rechtenssein, wenn er, nachdem Titius gestorben, die Zehn gezahlthaben wird, so dass er vielmehr von dir, als von dem Erbendes Titius den Theil des Sclaven condicirt. §. 1. Wenn zweiCorrealgläubiger stipulirt haben sollten, dass ein Sclave gege-ben werde, und der Versprecher Beiden Hälften verschiedenerSclaven gegeben haben wird, so ist es nicht zweifelhaft, dasser nicht befreit werde. Aber wenn er Heiden Hälften dessel-ben Sclaven gegeben haben wird , so tritt Befreiung ein, weildie gemeinschaftliche Verbindlichkeit bewirken wird, dass Das,

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