736 Pandkct. L. XL VI. Tit. 3. De solulionibm et liberalionihm.
09. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. «) — Wenn SticLusimJ Pamphilus einem gemeinschaftlichen Sclaven versprochenworden sind, so kann nicht dem einen [Herrn desselben]Stichus, dem anderen Pamphilus geleistet werden, sondern eswird [jedem] die Hälfte jedes einzelnen [Sclaven] geschuldet.Und dasselbe ist der Fall, wenn Jemand versprochen hat, dassentweder zwei Stichus, oder zwei Pamphilns gegeben werdensollen, oder, wenn er versprocheh hat, einem Sclaven, wel-cher Zweien gemeinschaftlich gehört, zehn Sclaven zn geben;denn es ist ein zweideutiger Ausdruck: zehn Sclaven, ebensowie zehn Denare, und man kann sich die Hälfte der beidenSachen auf zwei Arten denken. Aber bei Geldstücken, OeJ,Getreide und ähnlichen Sachen, -welche in einer allgemei-nen Art enthalten sind 67 ) , wird offenbar das beabsichtigt, dassdie Verbindlichkeit der Zahl nach getheilt werde, da dies auchfür den Versprecher und den Stipulatoren vorteilhafter ist.
30. Idem lib. LI. ad Ed. — Wenn der Schuldner dasGeld, welches gefordert wurde, anbieten würde, der Gläubi-ger es nicht annehmen wollte, so versagt ihm der Prätor dieKlage.
31. Idem lib. VII. Disputat. — Unter den Künstlern istein grosser Unterschied, sowohl rücksichtlich der Anlage, alsder Na'tur, und der Kcnntniss, und der Bildung. Darum wird,wenn Jemand versprochen haben wird, dass ein Schiff vonihm gezimmert, oder ein einzeln stehendes Haus gebaut, oderein Graben gemacht werden solle, und dies besonders beab-sichtigt -worden ist, dass er es durch seine eigene Arbeit zuStande bringe, der Bürge den Schuldner nicht befreien, wenner baut, oder den Graben gräbt, ohne dass der Stipulatoreinwilligt. Deshalb verursacht auch dann, wenn zu der-gleichen - Stipulationen: dass es durch dich nicht be-wirkt -werden solle, dass ich nicht gehen [oder]fahren dürfe, ein Bürge hinzugekommen sein wird, derBürge dadurch, dass er das Gehen verhindert, den Verfall derStipulation nicht; und wenn [der Bürge] es dulden sollte, sowird er [dadurch] nicht bewirken, dass die Stipulation nichtverfalle.
3'2. JULIAN, lib. XIII. J)ig. — Wenn ein Sclave Na-mens des Sonderguts dargeliehen, und ihm der Schuldner, daer nicht wusstc, dass der Herr gestorben sei, vor dem Antrittder Erbschaft gezahlt haben wird, so wird er befreit werden.
C6) Vgl. über diese Stelle Cujacius OUervalt. XV. 24. u. dtcin Schultingii Notae adDigeita ed. K niallcnburg T.Vit.(X. B. 1832.) p. 102. angef. Schriftsteller.
G7) D. b. nicht nach dem Individuum bestimmt sind.