Pa-npect. L. XLV. Tit. 2. De dnohus reis coiisliiucndi». 673
auch gleich ,n a chilem er jene Geschäfte vollbracht, geantwor-tet. §. 1. Wenn ich vom Titius und einem Unmündigen ohneErmächtigung des Vormundes mir zehn stipulirt habe, odervon einem Sclaven, und mir auf diese Weise gleichsam zweiStipulalionsverpflichtete bestellt habe, so ist docJi, wie Juli a-iius schreibt, Titius allein verpflichtet: obgleich, wenn einSclave angelobt hätte, man bei der Klage aus dem Sonder-gute ganz so verfahren lnuss, als wenn er frei gewesen wäre.
13. Idem lib. III. Stipulat. — Wenn der eine Stipula-tionsvcrpllichtctc Erbe des andern Verpflichteten wird, so mussdafür entschieden werden, dass er beide Verbindlichkeiten über-kommt; denn nur wo eine Verschiedenheit der Verbindlich-keit obwaltet, wie bei dem Bürgen und dem Hauptschuldner,wird bekanntlich die eine durch die andere vernichtet. Wennaber beide von derselben Qualität sind, lässt sich kein Grundauflinden, warum die eine früher als die andere erlöschensollte, daher auch, wenn der eine Stipulationsberechtigte Erbe[des andern] wird, er beide Arten der Verbindlichkeit über-kommt.
14. PAUL. lib. II. Manual. — Auch durch prä'torischeStipulationen können zwei Verpflichtete entstehen.
15. GAJUS lib. II. de verlor, obligat. — Wenn Das,was ich und Titius uns stipitliren, als eine Eigentümlichkeiteinzelner Personen zu betrachten ist, so können wir nichtals zwei Stipulationsberechtigte bestellt werden, z. B. wennwir uns einen IViessbrauch oder Etwas als Heirathsgut Stipu-liren, was auch Jnlianus annimmt. Ebenderselbe sagt: wennsowohl Titius als Scjus sich zehn oder den Stichns, welcherdem Titius gehört, stipuliren, so können sie nicht als zweiStipulationsberechtigte angesehen werden, weil dem Titius nurzehn, dein Sejns aber Stichns oder zehn gebühren; welcheMeinung darauf hinauskommt, dass, wenn der Verpflichteteauch entweder diesem oder jenem zehn gäbe, oder dem Sejnsden Stichns, er nichtsdestoweniger dem Andern verpflichtetbliebe. Man muss jedoch dafür entscheiden, dass, wenn erdem Einen zehn bezahlt, er von dem Anderen befreit wird.
16. Idem hb. III. de verb. obligat. — Wenn von zweiStipulalionsberechtigten der Eine einmal geklagt hat, ist esohne Wirkung, wenn der Versprecher dem Andern die Zah-lung anbietet.
17. PAUL. lib. VIII. ad Plaut— Es mag mm die Ent-richtung eines Vermächtnisses bestimmten Personen der Erbennamentlich, oder allen mit Ausnahme eines Einzelnen, auferlegtworden sein, so schulden diese, wie Atilicinus, S.abinusund Cassius sagen, das ganze Vermächtniss nach Verhältnissihrer Erbantheije, weil sie durch djp <E,fbschaft verpflichtet
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