Pandect. L. XLV. Tit. 1. Do vcrborum obligatioidbu».
geben werden? fanden bei den altern Juristen verschiedeneMeinungen statt 140 ). Paulus: Richtiger ist; jedoch anzuneh-men, dass auch liier drei Stipulationen über drei Summen vor-handen sind. §. 2. Wenn man gleich angenommen hat, dieVerbindlichkeit erlösche , wenn bei derselben solche Umständeeintreten , unter denen sie nicht entstehen konnte, so ist diesdennoch nicht in allen Fällen, richtig. Z. 13. ein Gesellschaf-ter kann sich [allein] keinen Eahrweg, Fusssteig oder Triftzu dem gemeinschaftlichen Acker stipiiliron : und doch erlischt,wenn Derjenige 141 ), -welcher slipulirt hat, zwei Erben hin-terlassen, die Stipulation nicht. Eine Dienstbarkeit fernerkniiii nach dem Autheile der Eigcnthüiner nicht erworben wer-den: die einmal erworbene wird jedoch auch für einen An-theil des Eigenthümers erhalten; wie dies alsdann eintritt,wenn ein Theil des dienenden oder herrschenden Grundstückseinen andern Eigenthümer erhält.
141. fifAJ. üb. II. de verb. obligat. — Wenn ein Sclnveoder ein I.lnussohn so slipulirt hat: Diese oder jene Sa-che, welche von beiden mir belieben wird, so darfweder der Vater noch der Herr, sondern nur der Sohn oderder Sclave über eine von beiden bestimmen. §. 1. Auch wenndie Person eines Fremden in die Stipulation aufgenommenworden ist, '/.. 12. auf diese Weise: Welche von ihnenTltius auswählen wird, so hat der Stipulator nicht eherein Recht, eine von beiden zu fodern, als bis Tilius die Wahlgetreuen hat. §. 2. Ein Unmündiger kann, sobald die Fähig-keit zu sprechen bei ihm eingetreten ist, stipuliren: ist erjedoch in väterlicher Gewalt, so wird er auch nicht einmalunter Ermächtigung seines Vaters verpllichtet: ein Mündigeraber, welcher sich in fremder Gewalt befindet, pflegt ebensowie ein Hausvater verpflichtet zu werden. Was wir abervon einem unmündigen Sohne sagen, niuss auch bei einer un-mündigen Haustochter angenommen werden. §. 3. Wenn ichso stijmlirt habe: Mir oder dem Tilius, und du gelobst,dass du mir geben wolltest, so hast du nach Aller Meinungauf die Frage geantwortet, weil erhellt, dass mir allein dieVerbindlichkeit erworben werden sollte; dem Tilius aber wirdnur rechtsbeständig die Zahlung geleislct. §. 4. Wenn zwi-schen Denen, welche zu Rom sieh belinden, eine solche Sti-pulation eingegangen worden wäre: Gelobst du heute es
140) Brisa. Annua, litna, frima die, id est anno, biennio, tricnv.ii)neu triam aiiiwrum prima jicnsiuitc, scciunta et terlia. in dreien
Jahren, id est diruis in lies aimus atquit portionibu».
141) Man glaube nicht etwa irrig, dass hier ein loeius zu ver-stehen sei, sondern quilibet stipidator. 1>. ft.