656 Pandect. L. XLV. Tit. i. De verborum olligalionibut.
ist? Hier ist erfoderlich, dass kcing von beiden geschehensei. Diesem ähnlich ist folgende schriftlich verfasste Stipula-tion: Wenn weder das Schiff ankommt, noch Ti-tius Consul geworden ist. Ist sie jedoch so gefasstworden : Willst du geben, wenn das Schiff ankommt,oder Titius Consul geworden sein wird, so reichtes hin, dass Eins geschehen ist, sowie umgekehrt: Willstdu geben, wenn das Schiff nicht ankommt, oderTitius nicht Consul geworden ist, es hinreicht, dassEins nicht geschehen ist.
130. PAUL. lib. XV. Quaest. — Die Regel, dass derVater dem Sohne rechtsgültig stipulire, gleich als wenn ersich stipulire, ist nur in solchen Fällen richtig, welche einRecht auf eine Leistung begründen, und welche dein Vatererworben werden können. Wenn dagegen eine Handlung indie Person des Sohnes gestellt wirdj, so würde die Stipula-tion ungültig sein, z. B. dass ihm der Besitz, oder ein Fahr-weg verstattet werden solle. Umgekehrt aber würde der Sohn,welcher stipulirt, dass auch dem Vater das Recht eines Fahr-wegs zustehen solle, dem Vater erwerben und selbst auchDas, was er in seiner Person nicht stellen kann, wird erdem Vater erwerben 119 ).
131. SCAEVOLA lib. XIII. Quaest — Jnlianngschreibt, wenn ich mir stipulire, dass weder du, noch deinErbe Titius Etwas vornehmen solle, was mich am Gebrauchdes Fusssteigs hindere, so werde nicht allein Titius verhaftet,wenn er mir Hindernisse in den Weg lege, sondern auchseine Miterben. §. 1. Wer stipulirt, dass ihm oder dem Ti-tius ein Landgut gegeben werde, kann, wäre auch das Land-gut dem Titius übergeben worden, nichtsdestoweniger fodern,dass ihm für die Gewährleistung noch Sicherheit gestellt werde.Denn er hat dabei ein Interesse, weil er mit der Auftrags-klage das Landgut von Titius wird zurückerhalten können.Hat er aber einer Schenkung halber den Titius mit in die Stipu-lation aufgenommen, so würde zu entscheiden sein, dass derVerpilichtete durch die Uebergabe sogleich befreit werde 120 ).
119) Unter juri» versteht Paulus hier offenbar solche Verträge,welche den Promissor noch zu einer Leistung verpflichten,(denn hier konnte der Vater stipuliren, dass dem Sohne gege-ben werde, weil es alsdann ihm gegeben wurde), unter fac-tum aber solche Verträge, wo der Promissor weiter nichts zuthun, sondern nur" das Thun des Stipulators, wie z. U. beieiner Servitut, zu leiden hatte; also, was das Allg. Preuss-Ld. H. '1hl. I. tu. 7. §. 80. und 81. unter affirmative undnegative Rechte versteht. Vergl. hierzu auch /. 82. D. decoud. et demomlrat. (XXXV. i.)
120) S. hierzu Glück Bd. 20. S. 254.