Ö54 PaKDECT. h. XLV. Tit. 1. De verborum otiligationihua.
Wort i cllircli eine freie Person, "Welche weder unserer Gewalt un-terworfen ist, noch uns im guten Glauben als Sclave dient, kön-nen wir keine Verbindlichkeit erwerben. Nur wenn ein freierMensch in nnserm Namen Geld darliehe, entweder das Sei-nige oder das Unsrige, dass es an uns zurückgezahlt werdensolle, würde er uns eine Verbindlichkeit wegen des dargeliehe-nen Geldes allerdings erwerben. Was daher ein FreigelassenerStipulirt, damit es dem Schulz.herrn gegeben werden solle, istungültig, sodass die Hinzufiigiing des Abwesenden, dem ei-gentlich die Verbindlichkeit erworben werden sollte, auch nichteinmal zum Behnfe der Zahlung von Nutzen ist. liiernächstbleibt zn untersuchen übrig, ob Derjenige, welcher das Ge-schäft eingegangen ist, aus der Zahlung das geliehene Geldselbst zurückfodern kann. Denn sobald wir ein Darlehn ge-ben und uns dasselbe durch .Stipulation versichern lassen, ent-stehen nicht zwei Verbindlichkeiten, sondern nur eine aus denWorten. Mithin kann nur dann nicht gesagt werden, dassvon der natürlichen Verbindlichkeit abgegangen worden, wenndie Zahlung vorangegangen ltG ), die Stipulation aber darauf ge-folgt ist. Die folgende Stipulation, in welcher er sich ohneHinzufiigiing eines Namens Zinsen sfipulirt hat, leidet nicht andemselben Fehler, und es kann daher nicht zu seinem Nach-theil angenommen werden, dass er Ebendemselben 'ZinsenStipulirt habe, dem er das Capital angewiesen hat. Dahergilt die Stipulation der Zinsen in der Person des Freigelasse-nen, uud dieser ist gezwungen, sie dem Freilasser abzutre-
mentn, folglich der Herr selbst bekannt, dass der Freigelas-sene Zosas mm ein Daiiehn gegeben. Da der Zosas seinem ab-lesenden Patron Quinctilian ausdrücklich die Rückzahlung desCapital», sich aber, ohne den Quinctilian Zu benennen, Zinsenhatte versprechen lassen, so entstanden darüber Zweifel, obQuinctilian aus diesen Stipulationen seines Freigelassenen dieactio ex slipulalu gegen den Candidas erlangt habe. Paulusverneint diese Frage; die eiste Stipulation ist ncmlich ganzungültig, weil dem abwesenden Quinctilian durch einen freienMenschen, wie der Freigelassene Zosas war, keine Verbindlich-keit erworben werden konnte. Die »weite Stipulation wegender Zinsen war zwar an sich, jedoch nur für den Zosas gültig,und Quinctilian konnte daher nur die Abtretung derselben vondem Zosas verlangen, wenn dieser das Darlehn aus dem Ver-mögen seines Patrons gemacht hatte.116) Durch die Darleihung entsteht eine obligatio naturalis, dieden Fmpfiinger ohne weiteres zur Rückzahlung verpflichtetDiese ^ing unter, wenn die Darleihung durch Stipulation ge-schah, indem dann die Verbindlichkeit aus der Stipulation ein-trat. Sie blich aber bestellen, wenn die Zahlung des Daiiehnsschon geschehen war und die, Rückzahlung erst durch Stipu-lation versprochen wurde.