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4 (1832)
Entstehung
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635
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Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verborum obligalionibus. 635

verständlich. Hat er aber die Erfüllung' nur verzögert, dann■wird zweifelhaft, ob, wenn er nur nachher nicht im Verzugewar, der frühere Verzug- dadurch getilgt -werde? Und derjunge Gelsus schreibt, dass Der, welcher sich einen Verzug-in Gewährung- des Stichus, den er versprochen hatte, habe zuSchulden kommen lassen, diesen Verzug noch dadurch wiederabwenden könne, dass er ihn nachher anbiete. Denn hierwalte eine Frage darüber ob, was recht und billig- sei, wor-über, "wie er sagt, unter dem Schilde des strengen Hechts aufdie verderblichste Weise geirrt werde. Und es ist diese Mei-nung' in der That beiiällswürdig-, weshalb sie auch Julianus.■iiiiiiiiinK. Denn wenn es sich um einen Schaden handelt undBeide 01 ) in gleichem Verhältniss stehen, sollte da nicht Der-jenige mehr Berücksichtigung verdienen, der im Besitz ist, alsDer, welcher den Schaden verfolgt? §. 4. Wir wollen nunsehen, bei welchen Personen diese Bestimmung Anwendung-leidet. Hier tritt eine doppelte Rücksicht ein: nemlich, dasswir zuerst fragen, welche Personen eine fortdauernde Ver-bindlichkeit bewirken, und sodann, welchen Personen sie sol-che erzeugen. Ucberall aber verewigt der Hauplschuldner dioVerbindlichkeit. Ob aber auch verpflichtete Nebenpersonen 82 )solches bewirkeu, ist zweifelhaft. Pomponius nimmt an,dass sie ebenfalls die Verbindlichkeiten verewigen. Demi war-um sollte der Bürge durch seine eigene Handlung seine Verbind-lichkeit aufheben? Seine Ansicht ist ohne Zweifel richtig.Daher wird nicht nur ihre eigne Verbindlichkeit, sondern auchdie ihrer Nachfolger verewigt. Auch ihren verpflichteten Ne-benpersonen, dass ist ihren Bürgen 83 ), verewigen sie die Ver-bindlichkeit, weil sie das Ganze 8 *) angelobt haben. §. 5.Es fragt sich, ob ein llaussohn, welcher auf Befehl des Va-ters versprochen hat, wenn er den Sclaven tö'dtet, des VatersVerbindlichkeit verewigt? Pomponius nimmt dies an, in-dem er den Befehlenden für eine verpllichtete Nebenperson an-sieht. §. 6. Die Wirkung- dieses Satzes besieht darin, dassder Sclave noch gefodert werdeu kann. Aber man nimmtmich an, dass eine förmliche Annahme als empfangen gesche-hen , und ein Bürge für diese Verbindlichkeit gestellt werden

k;...... Ob aber diese Verbindlichkeit erneuert werden kann,

ist zweifelhaft, weil wir uns weder einen »Sclaven, der nichtexistirt, noch ein Gnpital, was nicht geschuldet wird, slipuli-ren können. Ich glaube jedoch, dass auch eine Erneuerung.

81) Stipiilator und promissor. D. R.

82) 4ccessio/ies , 8. II rissen, h. v. es sind S},omorcs, fidejussp-rca u. s. \v. genuint. JD. K.

8.1) Den Aiterliürgeii.

84) In toiam causam, s. Not. 1, 2, ad l. 22, ü., S. 5<J4, 2..JJd.