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4 (1832)
Entstehung
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634
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634 Pandect. L. XLV. Tit. 1. De vcrhorum olligalionibm.

Ohnstrcitig ist letzteres anzunehmen, weil Derjenige, welcherEtwas zu geben versj>roclicn hat, nur zu gehen, nicht zutliun gehallen ist. §. 1. 78 ) Wenn die Sache zwar existirt,aber nicht gegeben werden kann, weil die Sache eine geweihtegeworden, oder der Grund und Hoden ein unverletzlicher, oderder Sclave freigelassen, oder auch von den Feinden gefangengenominen worden ist, so wird die Verschuldung so beur-theilt, dass, wenn die Sache entweder zur Zeit der Stipula-tion, oder nachher dem Versprecher geholte, und einige derobigen Fälle eingetreten, er deniiingeachlet gehalten wird, undeben dies der Fall ist, wenn sich auch durch die Schuld einesAndern, nachdem sie von dem Versprecher veriiussert wor-den, etwas Dergleichen ereignet. Ware aber die Sache einefremde, und durch einen Andern geht etwas Dergleichen mitder Sache vor, so ist er nicht gehalten, weil er nichts gethanhat, ausgenommen, wenn etwas Dergleichen sich ereignet,nachdem er die Hrfülluug verzögert hat; welche Unterschei-dung auch Juli anus annimmt. Desgleichen, wenn ein Sclave,welcher dem Versprecher gehört, aus einer vorangehenden Ur-sache demselben so entzogen wird, dass er ein JJedinglfrcierwird, so inuss die Sache ganz so angesehen werden, alswenn ein fremder Sclave versprochen worden wäre, weil der-selbe ohne sein Zuthun aufgehört hat, ihm zu gehören 79 ). §. 2.Darüber wird Frage erhoben, ob auch Derjenige, welcher [denSclaven] getödtet hätte, ohne zu wissen, dass er ihn einemAndern schulde, gehalten sei? Julianus nimmt dies in An-sehung Desjenigen an, welcher, ohne zu wissen, dass ihm indein Codieille die Herausgabe [an einen Andern fideicoinmiss-weise] auferlegt worden, den Sclaven freigelassen hat. §. 3.Wir wollen nunmehr die Untersuchung des Satzes folgen las-sen, welchen die Alten aufgestellt haben, dass nemlich, so-bald ein Verschulden des Schuldners hinzutrete, die Verbind-lichkeit verewigt werde 00 ), und wie dieser Satz zu verste-hen sei? Hat der Versprecher selbst bewirkt, dass er die Er-füllung nicht leisten könnte, dann ist diese Bestimmung leicht

78) Paulus zeigt hier in mehreren Beispielen, wenn der Ver-sprecher wegen eines Versehens, was in einem Thuu bestand,verhaftet ist.

70) I- 15. Ich habe versprochen , dir den Sclaven Stichus zu ge-ben ; nachher hat mich Jemand zum Krbcii eingesetzt und demStichus die Freiheit unter einer Bedingung vermacht. WirdStichu's durch den Eintritt der Bedingung ßrtrt , so bin ich ausdir Stipulation nicht gehalten. So erklärt ilic (ilosse.

W) l>. i. dass durch den Untergang der schuldigen Sache dieVerhindlidikeit nicht erlischt, sondern stets der Wcrth dersel-ben oder das Interesse geleistet werden muss. S. Glück.IV. S. 411.