Pandkct. L. XL\\ XU. 1. De verborum obligationibu».' 631
ich mir den Stichus, der gestorben ist, stipnlirt, so Labe ich,wie Sabinns sagt, ihn mir gißtig stipnlirt, insofern 72 ) derVerstorbene noch condicirt werden kann, wie z. B. vom Diebe.Habe ich ihn mir aber aus andern Ursachen stipnlirt, so istdie Stipulation ungültig, weil der Versprecher, wenn er den-selben auch schuldig war, dennoch durch den Tod befreitwird- Und ebenso wird die Sache zu beurtheilcn sein, wennich mir nach eingetretenem Verzuge den Verstorbenen stipnlirthätte. §. 8. Hätte Jemand sich anheischig gemacht, eine Magdan irgend einem Orte zu stellen, welche schwanger war, sonimmt man au, dass er sie dennoch unter unveränderten Um-ständen gestellt habe, wenn er sie auch ohne ihre Leibes-frucht stellt.
84. PAUL. lih. LXXIV. ad Ed. — Habe ich mir dieErbauung eines Gebäudes von dir stipulirt, und es ist die Zeitverstrichen, iu welcher du es vollbringen könntest, so nimmtman an, dass, so hinge ich noch kein Verfahren anhängig ge-macht 73 ), du durch den Beginn des Baues befreit werdenkannst, dass es aber, wenn ich das Verfahren bereits anhän-gig gemacht, dir nicht zum Vortheil gereicht, wenn du denBau vornimmst.
83. In km IIb. LXXV. ad Ed. — Die Erfüllung 74 ) einerVerbindlichkeit kann, wie wohl zu bemerken ist, in vierfacherArt 75 ) ertolgen. Denn Einiges kö'uuen wir zuweilen von deneinzelnen Erben nur getheilt orlaugen, Anderes wieder mussiiothwcndig ganz gefedert werden, und kann nicht getheilt ge-leistet werden; Anderes kann zwar antueilig- gefodert, abernicht anders als das Ganze geleistet werden; und endlich An-deres muss im Ganzen gelodert werden, weungleich die Er-
ven mir ererbte Sache einem Andern weiter vermacht hat. V.sKommt auch nicht darauf an, Ob die Sache pure oder untereiner Bedingung Weiter vermacht worden ; denn auch so langedie Bedingung niieh schwellt, Kann ich aus der Stipulationklagen, weil man annimmt, dass eine Sache, welche mir, SOtbald die Bedingung eintritt, abgefedert werden Kann, nichtw'uKlich die meine geworden. Ist aber die Bedingung fortge-fallen, Mi kann ich nicht aus der Stipulation klagen, weil dann
i die- Sache, die meine verbleibt.
72) Di« Stipulation muss nemlich auf einen geschehenen Dieb-stahl bezüglich gedacht weiden. D, H.
7;i) l-'esliis l.'i. Cimteilari dicunlur duo aut pluret adcerxarii,iiuod onliiinlo judicio utraque pars dicerc tolet, tcslcs cslolcctc.\eod. Conlcslari cU, cum vlcrquc rcus dick, lestes cslolc, —-,et conlcslata lis videtur, cum judex per narralioneui negotii cau-sam adirc coperit. lsriss.
74) DuareilUS. Aliae Obligationen yemaulur circa ohligalianemcxcculioiiis, i. e. pelitioncm, cxaclioncm, xululioiiem.
lb) üouell. Quatuor causas, id ett qualuor »pecict.
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