546 Pam>ect,I,.XLI V. Tit.3. DedivrrsislcmjHirtil.praescriplwii.etc.
Landgut .von Demselben, der fn'ilier unterlegen hat, fodert,so wird die Einrede nicht entgegenstehe»; denn dann erscheintin der von dein Letztern erhobenen Klage über des ErstemRecht gar niclifs bestimmt -worden zu sein. Ist aber -\viderden frühen) Gläubiger die Pfandklage erhoben -worden, so kannder Fall eintreten, dass über des Besitzers Hecht gar keineErörterung geschehen ist, weil nicht., "wie bei Fragen überdas Eigenthnm, was mir gehört, keinem Andern gehört, soauch bei Verbindlichkeiten durchaus folgt, dass, was der Eineals ihm verpfändet beweist, einem Andern nicht yerpfiindetsei und es wird richtiger behauptet, es stehe die Einredenicht entgegen, weil nicht das Hecht des Besitzers zur Fragecezo" - en worden ist, sondern allein die Verbindlichkeit. Inder vorliegenden Frage kommt aber meiner Ansicht nach mehrdarauf an, ob durch die Erwerbung des Eigenthums das Pfand-recht erloschen ist; denn sobald der Gläubiger Eigenthümergeworden ist, so kann das Pfandrecht nicht länger währen;doch aber ist ihm die Pfandklage zuständig, denn es ist nichtzu leugnen, dass der [fraglichej Gegenstand zum Pfände ge-geben und dennoch keine Befriedigung erfolgt ist; daherglaube ich, dass die Einrede der rechtlich entschiedenen Sachenicht entgegenstehe 2S ).
31. PAUL. üb. III. liesp. — Paulus hat gesagt, Dem-jenigen, der erst die dingliche Klage erhoben habe, ohne Hechtzu erhalten, stehe die Einrede rechtlich entschiedener Sache,wenn er nachher die Condictio» erhebe, nicht entgegen.
Dritter Titel.
De diversis tempor alihus praescriptionibus 2fi )et de accessionibus possessionu m.
(Von den verschiedenen Einreden der Verjährung und der Anknüpfungdes Besitzes 27 J.
1. ULP. Üb. LXXIV. ad Md. — Da sehr oft über diezur Reehtsverfolgung geeigneten Tage Frage erhoben wird,so wollen wir untersuchen, was es heisse , die Fähigkeit zurRechtsverfolgung haben. Vor allen Dingen ist ein Ilaunter-
25) Ich finde diesen Fall'gar nicht so schwer, wie Bni Jens./. /. p. 450. macht, der meines Krachten» denselben nicht ein-mal ganz richtig versteht.
2G) S. Unterholz n er Leine von der Verjährung Till. I. S. 11.An in. 11. —
27) /wischen mehreren auf einander' folgenden Ife.silzerti. 'Die-ser Ausdruck hat in verschiedene» Wendungen hier und daübersetzt werden müssen; sowie obstcht, übersetzt Uutcr-