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4 (1832)
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545
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Pandkct. L. XLIV. Tit. 2. Dt exccptione rei judicatae. 545

den, oder auch Ton zweien getrennt Klagenden der eine ob-gesiegt liat, die Freiheitsertheilungen bestehend bleiben; jedochist hierbei hinzuzusetzen, dass es im Kreise der Amtspflichtdes Richters liege, für die Schadloshaltung des Obsiegenden«ud künftigen Freilassers zu sorgen. §. 1. Wenn der Schuld-ner über das Eigenthuin einer von ihm verpfändeten Sache,ohne den Gläubiger davon zu benachrichtigen, eine Klage er-hoben und ein 'widriges Erkenntnis» erhalten hat, so ist nichtanzunehmen, dass der Gläubiger an die Stelle des Besiegtennachfolge, wenn das Pfandübereinkoinineu dem Erkenn tnissvorangegangen ist.

30- PAUL. lib. XTV. Quaest. — Ein zum sechsten Theileeingesetzter Erbe, der testamentslos gesetzmässiger Erbe seinkann, foderte, als er Frage über das Rechtsverhältnis« desTestaments erhob, von dein einen der eingesetzten Erben dieHälfte der Erbschaft, ohne Recht zu erhalten. In dieser Fo-derung scheint er zugleich den sechsten Theil mitgefodert zuhaben, und wenn er daher von demselben nochmals aus demTestamente diese Portion zu fodern anfängt, so wird ihm dieEinrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen.§. 1. Latinus Largus: Als über eine Erbschaft zwischen Mae-vius, dem sie gehörte, und 'fitins, der den Streit erhobenhatte, ein Vergleich geschlossen -ward, so geschah die Ueber-gäbe der Erbschaftssachen an den Erben Maevius von Seitendes Titius, bei welcher Gelegenheit er ihm auch ein ihm al-lein gehöriges Landgut, welches er Vor vielen Jahren demGrossvater desselben Maevius, und nachher auch einem An-dern verpfändet hatte, .auf den Grund des Vertrages übergab;hierauf verfolgte der spätere Gläubiger des Titins sein Recht,Und siegte ob; nach dieser Klage fand der Erbe Maevius unterdein Nachlass seines Grossvaters eine vor vielen Jahren aufge-setzte Handschrift desselben Titius, aus welcher hervorging,dass das mit zum Vergleich gezogene Landgut seinem Gross-vater von demselben Titius ebenfalls verpfändet worden sei;da nun also feststand, dass dieses Landgut dem Grossvaterdes Erben Maevius früher verpfändet worden sei, kann er dasein Recht, was er zu der Zeit, als über das Landgut ge-klagt ward, nicht kannte, ohne dass eine Einrede ihm ent-gegenstehe, verfolgen? — Antwort: wenn es sich um dasEigenlhum des Landgutes handelt, und wir annehmen, dassfür den Kläger entschieden Avorden sei, so wird dem in derersten Klage Besiegten, von neuem Klagenden die Einrededer rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen, weil seinRecht zugleich mit zur Erörterung gezogen erscheint, wennder Kläger seine Foderung beweist; wenn aber der freige-sprochene Besitzer, nachdem er den Besitz verloren, dasselbeCorp. jur. civ. IV. 35