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4 (1832)
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Pandkct. L. XL11I. Tit. 32. De migrando.

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zu denjenigen Sachen gehört, worüber dumitdemKläger einig- bist, dass Alles, Was in die Woh-nung 1 , um die es sich handelt, eingeführt, hinein-geschafft und daselbst geboren und gefertigt wor-den, dir zum Pfände für den Miethszins dieserWohnung haften solle, oder dir letzterer aus die-sen Gegenständen bezahlt, und du hierfür völligbefriedigt worden bist, oder es an dir gelegen,dass die Zahlung unterblieben, so verbiete ichalle Gewaltthätigkeit, dass nicht Dem, der ihnals Unterpfand hineingeführt, fr-eistehe, ihn vonda wieder fortzuführen. §.1. Dieses Interdict ist fürden Mietlismann begründet, der nach Abzahlung des Miethzin-ses ausziehen will. Dem Pächter ist es aber nicht zuständig.§. 2. Es kann übrigens hier 116 ) auch eine ausserordentlicheHechtshülfe stattfinden, mithin ist dieses Interdict nicht häufig.§. 3. Wenn jedoch Jemand eine Wohnung umsonst gehabthat, so steht ihm dieses Iuterdict analog zu. §. 4. Wenn derMiethzins noch nicht gefällig ist, sagt Labeo, falle diesesInterdict weg, es niiisste denn [der Miether] zur Zahlung-desselben bereit sein. Wenn er daher den halbjährigen Mieth-zins gezahlt hat, und der andere halbjährige noch restirt, sowird er das Interdict vergebens ergreifen, wenn er nicht fürdas folgende Halbjahr ebenfalls bezahlt hat; vorausgesetzt na-türlich, dass bei der Veriniethung das ausdrückliche Uebercin-koimnen getroffen worden ist, es solle der Venniether vor Ab-lauf des Jahres oder einer bestimmten Zeit nicht ausziehendürfen. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand auf mehrere Jahregemiethet hat, und die Zeit noch nicht vorübergegangen ist,denn da die Pfänder für die Miethe insgesammt haften, so wirddie Folgerung richtig sein, dass das Interdict nur dann zurAnwendung- kommen werde, wenn sie befreiet worden sind.§. 5. Es ist dabei zu bemerken, dass es der Prätor zu keinemErforderniss mache, dass der fragliche Gegenstand dein Miethergehöre, noch dass er als Pfand [ausdrücklich] bestellt, sondernnur, dass er Namens eines Pfandes hiiieingeschaift worden sei.Sind sie daher auch Andern gehörig und von der Art, dass

116) Cui rei infrequens; cui rei bezieht man auf den colonua;ob infrequens sehr häufig, oder nicht häufig heisse, darüberfinden sich schon in der Glosse getheilte Ansichten; G o-thofred liisst die Sache auch unentschieden. Ich bin derAnsicht, dass eine Negation anzunehmen sei, glaube aber auch,dass cui rei auf den ersten Theil des §. 1. zu beziehen ist,Und nam colono etc. eine beiläufige Bemerkung ist. So scheintauch llenr. a Suerin Itepet. jtrael.jur. c. 2H. (T. O. IV. 40.)die Sache zu rerstchn.