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4 (1832)
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Pandkct. L. XLHI. Tit. 17. Uli powdetit.

terdictc Wie ihr besitzet fallein] Gebrauch machen, undnicht Derjenige, der sich in dem Stockwerke aufhält, denn zumBoden gehört allemal Das, was sich darüber befindet. Hatein Stockwerk aber einen Zugang von der Strasse 49 ) aus,80, sagt Labeo, ist nicht anzunehmen, dass er das Haus wi-der Den besitze, der blos das Kellergcschoss besitzt, sondernwider Den, dem das Gebäude über dem Rellergeschoss gehört;dies gilt von Dem, der einen Zugang yon der Strasse her hat.Der Erbpächter hingegen wird sich eines eigenen Interdictesund vom Prätor [begründeter] Klagen bedienen; der Eigentü-mer des Bodens wird nemlich mit dem Interdicte Wie ihrbesitzet sowohl gegen jeden Andern, als gegen den Erb-rachter Recht erhalten, den Erbpächter aber wird der Prätorin Folge des Pachtcontracts schützen, und dieser Meinung istauch Pomponins. §. 8. Die zur Erhaltung einer Sache inden Besitz gesetzten Gläubiger können von dem Interdicte Wieihr besitzet keinen Gebrauch machen, und mit Recht, weilsie nicht besitzen 50 ). Dasselbe gilt von allen Andern, diezur Verwahrung einer Sache in den Besitz gesetzt wordensind. §. 9. Wenn mein Nachbar [eine uns gemeinschaftlicheWand] auf meiner und seiner Seite mit Wetterdächern 51 )versieht, so ist das Interdict Wie ihr besitzet für michvon Nutzen, sodass er zur Hinwegnahme genöthigt wird.§• 10. Wenn ich von Jemandem ein Landgut übergeben er-halte, von dem ich weiss, dass er sich gewaltsamerweiseim Besitz befindet, so wird nicht angenommen, dass ich ge-waltsamerweise besitze. §. 11. Die Summe der Verurthei-lung wird bei diesem Interdicte auf die Schätzung des Ge-genstandes selbst bezogen. Wieviel der Gegenstandbeträgt, ist so zu verstehen, wie viel Jeder, bei der Zurück -behaltung des Besitzes betheiligt ist. Servius ist aber derMeinung, der Besitz müsse so hoch geschätzt werden, als derGegenstand selbst werth ist; allein dies kann man durchausnicht annehmen, denn etwas ganz Anderes ist der Werth ei-ner Sache und der ihres Besitzes 52 ).

4. ULP. lib. LXX. ad Ed. — Ich glaube, man kann imAllgemeinen sagen, dass dieses Interdict auch zwischen Wiess-

49) Ex publica, überhaupt von aussen her; man s. die Erkl. die-ser Stelle bei Savigny S. 247. ff.

50) Sondern blos detiniren, s. Savigny S. 242.

51) in parle mea; die alte Florentinische Lesart (unsers Textes)liisst sich mit Cujac. Ob». V. 27. recht wohl vertheidigen.

52) Der Sinn dieser Stelle ist besonders durch die letzten Worteklar, allein die Exposition ist etwas undeutlich; s. SavignyS. 376.