Pandect. Li. XI. 111. Tit. 16. De vi et vi armula.
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sein, dnss ihnen eine Klage auf das Geschehene zusfelie; etwasAnderes ist es freilich dann, wenn sich der Freilasser widerden Freigelassenen, oder der Vater wider den Sohn der Ge-walt mit Waffen bedient hat, dann ist das Interdict zuständig'.§. 44. Dieses Interdict steht sowohl dem Erben als den übri-g-en Rechtsnachfolgern zu. §. 45. Dass aber das InterdictVon wo mit Gewalt keinem Andern als Dem, der nicht 30 )im Besitz ist, zuständig- sei, dafür dient ein bei Vi vi an nsangeführtes Beispiel als Beweisgrund, dass ich neinlich, wennmich Jemand mit Gewalt vertrieben hat, die Mciiiig-en abernicht, mich dieses Interdicts nicht bedienen könne, weil ichdurch die Nichtvertriebenen den Besitz fortbehalte. §. 46. Der-selbe Vivianus berichtet: wenn Jemand einige Sclaven mitGewalt vertrieben, andere zurückbehalten und gefesselt, oderauch ihnen Befehle ertheilt habe *°), so werde angenommen,dass du mit Gewalt vertrieben seiest, denn du hast aufgehörtzu besitzen, weil deine Sclaven von einem Andern besessenwerden. Und was von einem Theile der Sclaven gesagt wor-den ist, dasselbe, sagt er, gelte von allen, wenn kein einzigermit Gewalt vertrieben worden wäre, sondern sie selbst vonDem in Besitz genommen worden sind, der sich in den Be-sitz gesetzt hat. §. 47. Was würde man aber wohl sagen,fragt er, wenn, während sich Jemand im Besitz befindet, ichmich auch in den Besitz setze, und ihn nicht aus dem Besitzvertreibe, sondern gefesselt zwinge, Arbeit zu verrichten; wiewürde dies zu betrachten sein? — Ich bin der Meinung, dass,wer daselbst gefesselt worden, auch aus dem Besitz vertriebenerscheine. §. 48. Auf den Grund dieses Interdictes steht auchwider den Erben, den Nachlassbesitzer und die übrigen Rechts-nachfolger eine Klage auf das Geschehene rücksichtlich Dessenzu, was an sie gelangt ist,
2. PAUL. lib. LXV. ad Ed. — und durch deren Arg-list nicht an sie gelangt ist.
3. ULP. lib. LXIX. ad Ed. — Dasselbe ist der Fall,wenn Jemand mit Waffen vertrieben worden ist, weil ausden verbrecherischen Thaten der Erblasser wider ihre Erbeneine Klage in Betreff Dessen ertheilt -wird, was an sie ge-langt ist; denn es genügt, dass der Erbe keinen Vorthcilhabe, nicht, dass er noch Schaden übernehmen müsste. §. 1.Die Klage wider den Erben und die übrigen Rechtsnachfolgerist von immerwährender Dauer, weil darin die rechtliche Ver-folgung- einer Sache liegt. §. 2. Wie verstehen wir das, wenn
39) Qut von poss. niuss gelesen weiden, s. Savignv a. a. O.S. 127. C2).
40) Als Herr.