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I'andect. L. XL111. Tit. IG. De vi et vi armata.
nuS) es sei angemessener, tlass Derjenige, der gewaltsamer-weise einen Andern ans dem Besitz eines Grundstückes ge-setzt, worauf sich Sclaven beiluden, in Folge des Interdictsdie Würderung auch der olme seine Schuld gestorbenen Scla-ven ersetzen müsse, gleichwie der Dieb eines Sclaven auchnach dessen Ableben hafte. §. 35. Dem, sagt er, sei es an-gemessen, dass er auch zum Ersatz des Werths abgebrannterLandhäuser und Gebäude genö'thigt werde; denn -wenn Je-mand, sagt er, mit Gewalt vertrieben hat, so scheint es auihm gelegen zu haben, dass er nicht zur Herausgabe schritt 3S ).§. 36. Daher, sagt er, ist es eine bekannte Sache, dass Der-jenige, welcher einen Andern gewaltsam aus dem Besitz ge-setzt hat, und selbst mit Gewalt [vertrieben] ohne Arglistjsn besitzen aufgehört hat, durch das Intcrdict hafte. §. 37.Daselbst sagt der Prätor darum, damit Niemand Etwas,was «r nicht daselbst hatte, mitbegreife. §. 38. Wie soll manaber das Wort daselbst verstehen? heisst es: an dem Orte,von wo er mit Gewalt vertrieben worden, oder in der ganzenBesitzung? Richtiger ist es nun, es nicht auf einen Winkeloder den Ort zu beziehen, wo er sich gerade befand, sondernauf alle Theile, der Besitzung, um die der aus dem BesitzVertriebene kommt. §.39. Das Jahr für dieses Inlerdict wirdmit Ueberspriiigung gerechnet. §. 40. Von dem Tag« an, woJemand aus dem Besitz vertrieben worden ist, werden dieNutzungen berücksichtigt, obwohl bei den übrigen Interdictendieselben von du an gezählt werden, wo erstere ertheilt wor-den sind, und nicht rückwärts. Dasselbe gilt von den daselbstbefindlichen beweglichen Sachen, auch deren Nutzungen wer-den von da an gerechnet, wo die gewaltsame Vertreibung ansdein Besitz geschehen ist. §. 41. Bei diesem Interdicte wirdaber nicht blos auf die Nutzungen Rücksicht genommen, son-dern auch auf jeden andern Vortheil; denn auch Vivianussagt, dass zufolge dieses Interdicts Alles, was der Vertriebenegeiiabt oder erlangt haben würde, wenn er nicht vertriebenworden wäre, herausgegeben, oder der Richter dessen Wür-derung anlegen, und jener soviel erlangen müsse, als er dabeibetheiligt sei, nicht gewaltsam vertrieben worden zu sein.§. 42. Zufolge des Interdicts: Von wo mit Gewalt, wirdauch Derjenige zur Herausgabe genö'thigt, der nicht besitzt.§. 43. Es ist die Frage erhoben worden, ob, da dieses Intcr-dict eine gewaltsame That begreife, dasselbe dem Freigelas-senen wider den Freilasser, oder den Kindern Wider dieEltern zustehe? Und es ist richtiger, dass weder das Einenoch das Andere stattfinden müsse, sondern es wird hesser
38) p, h. er ist stets j, u A'crzug.