PRIVILEGIUM.
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JJer Königlich Sächsische Hohe Kirchenrathhat dem Buchhändler Herrn CARL POCKEallhier auf die bey ihm erscheinende
deutsche Uebcrsetzung
des
CORPUS JURIS CIVILIS
ein gnädigstes PRIVILEGIUM auf zehn Jahreertheilt, dergestalt dass kein Buchhändler oderBuchdrucker dieses Werk, weder im Gan-zen noch im Einzelnen, während obigenZeitraums nachdrucken od er im Auslandenachgedrupkte Exemplare derselben in hie-sigen Landen führen" und verkaufen |dürfe, beyVerlust aller nachgedruckten Exem-plare sowohl bey Strafe von Dreyssig Meiss-nischen Goldgülden........
Leipzig, den 22. Jimy 1SJ
Königlich Sachs. Bücher- Commission.
D. Chr. Dan. Beck. (L.S.) Der Rath der Stadt Leipzig.
Müller.