1286 Panukct. L. L. Tit. 17. H* divenlt rcgulii juris anliqtti.
in der Lage wäre, dass es von uns abkommen kann; und darumkönnen wir das Grundstück, welches wir dem Fiscus ver-pfänden , anch zuweilen vindiciren und veräussern, und dem-selben eine Dienstbarkeit auflegen.
206. POMPON. lib. IX. es var. LectL — Es ist nacb demNatnrrecbt billig-, dass Niemand mit des Andern Schaden unddurch Unrecht reicher werde.
207. UL.P. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. — Ein rechts-kräftiges Urtheil wird als Wahrheit angesehen.
208. PAUL. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. — Wenn Je-mand niemals Etwas, gehabt hat, so kann man es nicht so an-sehen, als ob er aufgehört habe, es zu haben.
209. ULP. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. •— Dio Scla-verei stellen wir in der Regel dein Tode gleich.
210. LICIN. KUFIN. lib. II. Jtegul. — Eine Erbeiu-setzung, welche von Anfang an ungültig gewesen ist, kannin Folge eines späteren Ereignisses nicht gültig werden.
211. PAUL, lib, LXIX. ad Ed. — Ein Sclave kannnicht uin des Staates willen abwesend sein.
Ende des vierten Bandes.
Berichtigungen
im
siebenund vierzigsten und ach tundvierzigsten
Buche der Pandecten.
Seite 824. Zeile 13. v. u. ist und zu streichen.—i 829. Note 18) ist hinter „«eiche" hipht einzuschalten.
— 830. Zeile 9. v. o. ist hinter „dass" wenngleich einzu-
schalten.
— 859. — 10. v. u. lies statt „ein ficdingtfreicr": von
ein ein Jt.—■• 897. — 16. v. o. ist hinter „Wenn" Jemand widereinzuschalten,
— 1015. — 15. v. u. statt „ Vormundschaft« " lies: Ver-
w a n d t s c h a f t s.
Ein sehr instrnctives Titel register zu denPandecten und dem Codex, wird am Schlüsse dessechsten Bandes gegeben werden.