1278 Pandkct. L. L. Tit. 17. De divcrsia regulia juria anliqui.
§. 1. Diejenigen, welche iu das gesammte RecLt nachfolgen,gelten so gut als Erben.
129- [171.] IuKM Hb- XXI. ad Ed. — Der feläiftiger,welcher das Seinige zurücknimmt, Landelt nicht mit Arglist.§. 1. Wenu die Hauptsache nicht besteht, kann auch nichtein Mal Das, was von ihr abhängt, gellen.
130. [172.] ULP. lib.XVJII. ad Ed. — Niemals hebt,wenn Klagen, zumal Strafklagcn, in Bezug aiif denselben Ge-genstand zusammentreffen, die, eine die andere auf.
131. [173.] PAUL. Hb. XXII. ad Ed. — Wer aus bö-(ter Absicht aufgehört lial, zu besitzen, wird als Besitzer ver-urtheilt, weil die böse Absicht statt des Besitzes gilt.
132- [174.] GAJ. üb. VII. ad Ed. prov. — Die Zer-fahrenheit wird dem Verschulden beigezählt.
133. [175.]. Ii>em üb. VIII. ad Ed. } >rov. — UnsereLage kann durch [unsere] Sclaven besser, aber nicht schlech-te* werden.
134. [176.] ULP. lib. XXI. ad Ed. — Die Gläubigerwerden nicht bevortheilt, wenn vom Schuldner Etwas nichterworben wird, sondern wenn Etwas von seinem Vermögenvermindert wird. §. 1. Niemand kann durch sein Vergehenseine Lage besser machen.
135. [177.] Idem lib. XXIII. ad Ed. — Das, was .-un-möglich gegeben werden kann, oder was nicht auf der Weltist, wird für nicht hinzugesetzt ungesehen. , .,j
130. [178.] PAUL. lib. XV1I1. ad Ed. — Der guteGlaube gewährt dein Besitzenden, so oft kein Gesetz hn "Wcgosteht, eben so viel als die Wahrheit.
137. [170] ULP. lib. XXV. adEd.—yVer Etwas un-ter der Ermächtigung des Richters erworben hat, ist ein Be-sitzer guten Glaubens.
138. [180.J PAUL.üb, XXVII. adEd. — Eine JedeErbschaft wird, obwohl sie spuler angetreten wird, doch vonder Zeit des Todes [des Erblassers] an fortgesetzt. 480 ) §. 1.Niemals wächst die Grfjssa eines vcrg-aiigcnen Verbrechensdurch ein späteres Ereigniss. 481 )
139- [181.] GAJ; lib. I. adEd. praef. — Alle Klagen,Welche durch den Tod oder die Zeit zu Gründe gehen, blei-ben unbenommen, wenn sie ein Mal durch Process anhängiggemacht sind. §. 1. Es scheint Jemand Das nicht vollkommenzu haben, was ihm durch einen Zufall genommen werden kann.■ _______________________________ .
)) I). h. es wird das Recht des später Antretenden auf die Zeitles Todes zurückbezoireh'.481) S. z. B. /. 28. /. de D. fürt. 47. 2.