1272 Pandkct. L. L. Tit. 17. De diversi» regulis jurit anliqui.
anzuseilen, als wenn es nicLt geschrieben wäre. §. 4. Mankann einem Fremden (allen) weder durch Pacisciren, nochdurch Eingehung' eines Nebenvertrags (legem dicendo), nochdurch Stipuliren ein Recht verschalfen.
74. PAPIN. lib. I. Quaesl. — Es darf nicht wegen desEinen der Andere in eine ungünstige Lage gebracht werden.
75. Idem lib. III. Quaesl. — Niemand kann seinen [er-klärten] Entschluss zum Nachtheil eines Andern andern.
76. Idem lib. XXIV. Quaesl. — Im Allgemeinen kannalles Das, 'was mit einer "Willensbestimmung zu verhandelnist, nur dann vollzogen werden, wenn man eine richtige undsichere Wissenschaft davon hat.
77- Idem lib. XXVIII. Quaesl. — Die gesetzlichen Hand-lungen (actus legitimi), welche keine Zeitbestimmung- oderBedingung zulassen,* 67 ) z. 13. die Mancipation, Acceptilation,der Erbschaftsniltritt, die Option eines Sclaven, die Ernennungeines Vormunds, werden durch die Hinzufügung einer Zeitbe-stimmung oder Bedingung ganz und gar ungültig. Zuweilenlassen jedoch die obengenannten Handlungen Das stillschwei-gend zu, was, wenn es oifeu ausgedrückt ist, eine Ungültigkeitherbeiführen würde. Denn wenn einem Solchen, welcher Etwasunter einer Bedingung- versprochen hat, dies durch Acceptila-tion erlassen werden sollte, so scheint die Acceptilation dochnur dann etwas ausgerichtet zu haben, wenn die Bedingungder Verbindlichkeit eingetreten ist ; wenn dies aber nament-lich in den Worten der Acceptilation ausgedrückt werden sollte,so würde es die Handlung nichtig machen.
78. Idem lib. XXXI. Quaesl. — Im Allgemeinen ist,wenn über einen Betrug gestritten wird, nicht Das zu berück-sichtigen, was der Kläger hat, sondern Das, was er wegendes Gegners nicht hat erhalten können.
79- Idem lib. XXXII. Quaesl. — Die Bestimmung, obein Betrug geschehen sei, geschieht im Civilrecht immer nichtnur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Absicht.
80- 1dkm üb. XXXIII. Quaest. — Im ganzen Hechtwird die Gattung (das Allgemeine) durch die Art (das beson-dere) abgeändert, und das für das Hauptsächlichste gehalten,was sich auf das Besondere bezieht.* 68 )
467) Die l'Iorent. lMschift. liest eigentlich; qui recij'iunt dientvel condiliontm: doch ist nach qui ein nun Schon von alterHand eingeschoben worden, und dieses nun haben alle andereHandschriften. S. darüber und über die ganze Stelle I) ir le-se n Itcitr. z. Kunde d. lt. H. S. 221. ff. — Kür mancipatio imFolgenden hat die V u 1 g. emancijiatiu, was auch die l'.asil.bestätigen, s. Schilling Bemerk, üb. H. lt. G. S. 87. Anm.209.
4G8) S. L. 41. D. de poen. 48. 19,