1192 Pamikct. L. L. Tit. 8. De administrat. rer. ad civit. perlincnt.
einen Beamten verpflichteter (interrogalus) Bürge Latte aurhnoch insbesondere Pfänder gegeben. Diese Pfänder sind alsfür den Fall, wo er mit Recht belangt werden kann, gegebenzu betrachten; neinlich, nachdem von Dein, für welchen ergebürgt hat, nichts bat erlangt werden können.
4. VALENS lib. II. Fidekommks, — Einem Munici-piuin vermachtes Geld darf ohne fürstliche Genehmigung nichtauf etwas Anderes, als der Verstorbene gewollt, verwendetwerden; wenn er also einen Hau aufzuführen verordnet hat,der wegen Eintritt des Falcidischeu Gesetzes 2I1 ) nicht statt-finden kann, so wird gestattet, die Summe, welche deshalb 212 )zu zahlen ist, zu Dein, was dein Gemeinwesen am Nöthigstenist, zu verwenden; oder wenn mehrere Summen zu mehrernBauen vermacht sind, und wegen Eintritt des FalcidisclicnGesetzes das Ilinterlassene zu Ausführung aller dieser Bauenicht zureicht, so wird die Verwendung- auf einen derselben,welchen die Stadtgemeinde will, gestattet. Was aber einemMunicipiiim an Geld vermacht wird, um von den Zinsen Thier-gel'echte oder Schauspiele zu geben, das hat der römische Se-nat zu solchen Zwecken auszugeben verboten, und es wirdgestattet, das hierzu vermachte Geld auf Etwas, das der Bür-gerschaft am Notwendigsten erscheint, zu wenden, sodassdabei die Freigebigkeit Dessen, welcher es vermacht hat,durch eine Iitschrift beinerklich gemacht werde.
5. PAUL. lib. I. Sentent. — Den Decurionen darf nichtzugemuthet werden, Getreide, welches einen zeitigen Markt-preis hat, unter demselben für ihre Stadt anzuschaffen 2l3 ).§. 1, Wenn ein Vermächtniss an Geld nicht ausdrücklich zueinem Neubau bestimmt ist, so sind davon die alten Gebäudeauszubessern.
6. ULP. lib. I. ad Ed. praet. — Beamte des Gemein-wesens haften nicht blos für Gefährde, sondern auch für grobeFahrlässigkeit und überdies auch für Sorgfalt (diligentia) 2l4 ).
7. PAUL. lib. I. ad Ed. praet. — Wenn ein Haussohnmit Bewilligung seines Vaters ein Amt verwaltet hat, sohaftet nach des Julianus Meinung der Vater für Alles, WMdas Gemeinwesen dadurch eingebüsst hat.
8. MODESTIN, lib. VIII. llcgul. — Die Verbesserung(retraetatio) eines ilechnungsfehlers wird auch nach einem
211) Also weil die Kosten mehr als drei Viertheil der Erbschaft
wegnehmen würden.2U 1 ) Nach Abzug der Falcidia.
213) 8. fr. 8. ad munic. 50. 1.
214) Sie müssen also auch culpam levem prüstiren. Hasse D 1 "Culpa de» röm. Ks. §. 44. 40. 48.