Vandkcx. Li L. iit.6. De administrat, rer. ad vivit. perlinciit. 1JÜI
pfliclit eingetreten ist. §. 12. Die Bürge« eines Zollpiichtergfür den ganzen Pacht sind mit Hecht auch auf die Zinsen zubelangen, wenn nicht in Bezug auf sie [hierin] etwas Eigen-thümliches in den Worten des Angelo'bnisses (obligationis)ausgesprochen i s t. §, 13. Wenn aber bei der Verpachtungvon Grundstücken wegen Unfruchtbarkeit der Jahre die Pacht-geldcrzahlung auf jedes Jahr nach unparteiischem Ermessen zubestimmen bedungen ist, so ist nach Ausmittelung (Erweis)der Verabredung Treu und Glauben des Pachtcontracts zu halten.3. PAPIN. üb. I. Rcspons. — Mehrere Besorger (cura-tores) eines gemeinsamen Geschäftes werden, wenn sie daszufolge Beschlusses ihnen Allen sammt und sonders anver-traute Geld auch theilen, dadurch von der Gefahr gegenseitignicht befreit. Ulpianus [sagt]: Zuerst ist jedoch, wie"ei Vormündern, Derjenige zu belangen, der dieVerwaltung- geführt hat. §. 1. Der Stadtpfleger hat ein"eineindegrundstück, ohne sich hinlängliche Sicherheit bestellen?-u lassen, auf fünf Jahre verpachtet. Wenn nun der Pachter in denübrigen Jahren 20S ) Rückstände verhängt, und aus dem ErtragedesÜrnndsliicks das Pachtgeld nicht gedeckt werden kann, so istder Nachfolger 206 ) Dessen, der den Pacht geschlossen hat, ver-' a 'itwortlich. Ebendasselbe ist auch wegen der Zollpachte vornicht gar langer Zeit vorordnet worden, neinlich dass ein JederWahrend, seiner Zeit 207 ) für die Gefahr hafte. §. 2. GegenDen, der zur Zeit seiner Verwaltung den Gläubigern des Ge-meinwesens mittels Neuerung ihr Geld verschrieben hat 208 ),uarf nach Niederlegung seines Amtes die Klage 209 ) nicht ver-weigert -werden. Verschieden ist das Verhältniss Dessen, derWegen der Bezahlung [nur] constituirt hat 210 ); denn erlf jt mit Dem zu vergleichen, der Verkäufe oder Pachte für da£"emeinwesen geschlossen bat. §. 3. Ein Sohn darf nicht ge-zwungen werden, für seinen Vater, der zum Stadtplleger er-wählt wird, Sicherheit zu leisten; es ändert auch hieran nichts,dass der Vater, nachdem er ihn der Gewalt entlassen, undehe er zum PJleger bestellt worden, ihm einen Theil seinesVermögens schenkungsweise zugewendet hat. §.4. Eiu für
205) liei Fortsetzung des Paohts über die erst bedungenen fünfIVhtjalirc? Wühl eher: nachdem der verpachtende Curatorsein Ann, welches nur ein Jahr dauerte (v. Savigny a. a. O.
0 s - 46.), niedergelegt hat?
■4)6) Das Folgende zeigt, dass hier nicht der Amtsnachfolger,Bonnern der Erbe (oder Fideiconumissar u, ■• w.) gemeint ist.
^07), Seiner Amtsführung. .
*08) In eignem Namen. ,, .
*09) Den Gläubigern. \
*W) S. 15. xill. Tit. 5.