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1158 Pand^ct. L. L. Tit. 2. De dccurionibus cl ßliia corum.
Zwischenzeit ilnn nützlich sei, als ob er schon gehören wäre.§. 7. Rein Verbrechen des Vaters wird an dem Sohne gestraft,und daher wird er auch aus einem solchen Grunde znm Standeder Decnrionen, oder zu andern Ehrenstellen, nicht unfähig»§. 8. Mimner, die älter als fiinfniidfunfzig Jahre sind, widerihren Willen znr Würde des Decurionats zu berufen, ist inkaiserlichen Verordnungen verboten. Wenn sie aber darein ge-willigt haben, so müssen sie, wären sie auch älter als siebzigJahr, zwar nicht bürgerliche Dienste übernehmen, wohl aberEhrenstellen verwalten sfi ).
3. ULP. lib. III. de off. Frocons. — Im Allgemeinen istzu sagen, dass Derjenige, welchen in der zeitigen Verweisungnur eine gelinde Strafe getroffen hat, froh sein muss, ein soschonendes Urtheil erlangt zu haben, und nicht wieder zumDecurionate kommt 57 ). §. 1. Ist aber Jemand wegen einerFälschung (ob fateam causam) , oder um einer andern wich-tigem Ursache willen nicht auf Zeit verwiesen, sondern aufZeit aus dem Rathe gestossen, so steht er in solchem Verhält-nisse, dass er wieder in deu llath eintreten kann 48 ). Dennder Kaiser Antoninus hat in einem erlassenen Edicte ver-ordnet: Wer aus irgend einer Ursache auf Zeit aus dem Rathe,oder von Anwaltschaften, oder von irgend einer andern Amts-verrichtung ausgeschlossen worden, könne nach Ablauf derZeit nichtsdestoweniger seine Ehrenstelle oder sein Amt ver-walten. Und dag mit Recht; denn das Urtheil, welches derAusschliessung ein bestimmtes Manss gesetzt hat, ist nicht z»verschärfen, §. %. Dass Uneheliche in den Ralh gewählt wer-den können, ist keinem Zweifel unterworfen; hat aber einsoloher einen ehelichgebornen Mitbewerber, so muss derselbenach einem Rescri]>le der kaiserlichen Brüder SO) an den Tol-lianns Avitus, Statthalter von Bithynien, vorgezogen werden-Wenn es aber an einem solchen ß' J ) mangelt, so sind auch Uh*eheliche von ehrbarem Vermögen und Lebenswandel zum De*enrionat aufzunehmen, Dies kann auch dem Stande keines*wegs zur Schande gereichen, da es zu seinem Vortheil dient)immer vollzählig zu bleiben, §. 3. Denjenigen, welche de" 1jüdischen Aberglauben anhängen, haben die Kaiser Seven' s [und Antoninus 01 ) gestattet, zu Ehrcnstellen zu gelange»)
5G) Den Unterschied zwischen muntra civilia und Iwiares gie^>"fi- 14. pf, u. §. 1. de mutier, 50. 4. an.
57) S, fr. 15. pr. ad inwtic, 50. 1,,/r. 5. i. f,
58) Vgl.fr. 2. §, l.'Ä. t,
59) S. Note 11, Tit. 1,
60) Khelichgeborncn,
61) Septimius Severua und Caracalla. N