Fünfzigstes Buch.
Erster Titel.
A d m uni c ip al c m et de in c o l i s.
(Von städtischen Bürgern ') und FAimohncrn.)
!•_ ULI*. li|). T[. ad Ed. — Uiirgcr eines Municipiums (rnu-n wcps) wird man entweder durch Geburt oder Freilassung- 2 )°dcr Annahme an Kindesstatt. §. 1. Und im eigentlicbeu►Mime werden die Aemterfähigen (muncris partieipes), die" ( 'i'gcstnlt, dass sie mit uns den offentlichen Dienst leistensollen, zum Bürgerrecht aufgenommen worden sind, ?nunicipes8 e "aiint; jetzt aber nennen wir so die Bürger einer jedenkladt in Beziehung' auf diese, z. B. die Cmnpancr 3 ), Puteo-l'jiier. §. 2. Wer also von beiderseits G'ampanischen Eltern"''stammt, ist ein Campaner. Aber auch, w r essen Vater einV a, »] );| ner, die Mutter aus Pyteoli war, ist ebenfalls ein Cam-Panischer Bürger (munieeps); es müsste denn der mütterli-ciei» Herkunft irgend ein Vorzug- zustehen 4 ); denn dann^vürde er das Bürgerrecht nach der mütterlichen Herkunft ha-en - So ist z. B. den Iliensern dieses Recht crtheilt, dass,Ver von einer Illensischen Mutter geboren ist, Bürger (inu-meeps) ihrer Stadt sei 5 ). Auch den Delphiern ist eben die-ses bewilligt und gehalten worden. Cclsus erzählt auch, den
1) Nach den Ilasiliken (nem noXiriSi') und Const. Tanta §. 8. S.Cuj ai ,_ 0is , ix _ C| 3?-
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'!' "• '■ bitnwohner von Capua.
*) Dies heiigt nicht etwa, dass die Herkunft nach der Mutterbeurtheilt worden, so oft dies zum Vortheil des Kindes ge-reicht; sondern es ist hier mit dem Vorzug eben das Hürgersein«er Tochterkinder gemeint. Denn sonst hätten ja den Kin-dern lliensisclier Mütter die Privilegien dieser.Stadt von selbst^"gefitauden; es heisst aber im folgenden, dass,den Hienscradies Hecht erlheilt winden.
/■v' 1 " 11 g (,| 'oss Abgabenfreiheit seit K. Claudius. Sueton.Uaud. c. 25. Cujac. 06&. I. X. e. 5.