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4 (1832)
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1122
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1122 Pandkct. L. XI., JX. Tit. IG. De re militari.

Zeit, welche er in Desertion zugebracht, und Jessen späteresBetragen. Aber auch -wenn derselbe aus eigenem Antriebe,nicht aus Zwang zurückgekehrt ist, wird ihm nicht gleichesSchicksal widerfahren. §. 1. Wer im Frieden desertirt ist, ist,•wenn Cr Reiter war, zu cassiren, wenn er Infanterist gewesen,zu degradiren. Wird dieses Verbrechen im Kriege begangen,so muss es mit dein Tode bestraft werden. §. 2. Wer nebender Desertion noch ein anderes Verbrechen begangen hat, istschwerer zu bestrafen; und wenn entweder ein Diebstahl da-bei verübt worden ist, oder ein Plagiiim, oder gewaltsamerAngriif, oder Viehdiebstahl oder ähnliches Verbrechen sichdazu gesellt hat, so wird es einer wiederhollen 132 ) Desertiongleich zu achten sein. §. 5. Wenn ein Deserteur in der StadtRom betroffen wird, so pflegt derselbe mit dem Tode bestraftzu werden; ist derselbe anderswo ergriffen worden, so kanner im Falle der ersten Desertion in seine Hechte wiederein-gesetzt werden; desertirt er nochmals, so ist er mit demTode zu bestrafen. §. 4. Wer sich in Desertion befunden,ist, wenn er sich gestellt hat, aus Gnade unseres Kaisers aufeine Insel zu denortiren. §. 5. Wer in Gefangenschaft gera-then und, da er zurückkehren konnte, nicht zurückgekehrtist, wird für einen Uebcrliiufer gehalten. Ingleichen ist esausgemacht, dass hinsichtlich desjenigen, welcher im Lager 133 )gefangen worden ist, dasselbe Verhältniss stattfinde. Wen»Jemand jedoch unversehens, wahrend er einen Gang macht,oder einen Rrief überbringt, in Gefangenschaft gerath, so ver-dient er Nachsicht. §. 6. Die von den Feinden zurückgekom-menen Soldaten iniissleii, rescribirle Iladriantig, alsdann i«ihre Rechte wiedereingesetzt werden, wenn sie erweisen,dass sie in Gefangenschaft gerathen und entwischt, nicht über-gelaufen seien. Dies aber wird, wenn es gleich nicht klarermittelt werden kann, doch ans Venniitliungsgründen erkanntwerden können, und wenn der Soldat früher für einen guten

132) Alia = seeunda. Glosse.

133) Pracsidio. Die Glosse versteht das feindliche Lager, undmeint, der fragliche Soldat sei als Spion dahfhgeschickt wor-den. Dies tadelt die Marginaluote bei Kaudoza, und ver-stellt die Garnison. Cujac. Ol/s. VI. Uti. in f. sagt, es geb«pruesidium keinen Sinn, man müsse yrofugium lesen, das beisse!während sieh ein Soldat im Ueberlauf'cn befinde und dann ge-fangen worden sei. Ich weiss nicht, oh das mehr Sinn giebtiaber sehr willkürlich ist die Annahme wie die Aendenmg. l'fter Granzian. Fand, jur. eiv. (T. O. V. 620.) erwähnt d' flStelle, aber nichts von der Schwierigkeit. Es ist offenbar aj"gerathensten, das feindliche Lager zu Verstehen, was auch di*Griechen, tv rn ßunßimuiy yii, verstanden zu haben scheinen-

A.d. it.