1072 Pandect.L.XLIX. Tit. 5. De appellalion. recipiendis, vel nun.
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Fünfter Titel.
De appellationibus recipiendis, vel non.{Von der Annahme, oder Nichtannahme der Appellationen.)
1. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Mit der Appellation pfle-gen nur Diejenigen gehört zu werden, ■welche betheiligt sind,oder denen ein Auftrag- ertheilt worden, oder die ein frem-des Geschält besorgen, das hernach genehmigt wird. §. 1.Aber auch wenn eine Mutter, als sie die Sache ihres Sohnesdurch einen Urtheilsspruch unterliegen sah, aus angebornerLiebe die Berufung ergriffen, muss man in Berücksichtigungder mütterlichen Liebe behaupten, dass auch diese gehört wer-den müsse; und wenn sie sogar den vorzubereitenden Streitselbst durchführen will 32 ), so wird dieses nicht als Interces-sion betrachtet, obgleich sie vom Anfange an nicht vertre-ten kann.
2. SCAEVOLA lib. IV. Reguß. — Vor dem Urteils-spruche kann appellirt werden, wenn der Richter in einerbürgerlichen Rechtssache einen Zwischenbescheid auf Anwen-dung der peinlichen Frage erlassen hat; oder in einer peinlichenRechtssache, wenn er dieses den Gesetzen entgegen thuti
3« PAUL. lib. sing. Regul. — Derjenige, welcher einenVormund als verdächtig belangt hat, wud wegen erfolgter Ab-weisung appellirt, kann innerhalb dreitägiger Frist appelliren.
4. MAGER lib. I. de Appellat. — Derjenige, welcher dieVerhandlung der Sache durch die Angabe hinauszuschiebensucht, er habe dem Kaiser eine Vorstellung überreicht, underwarte das kaiserliche Rescript, darf mit seinem Verlangennicht gehört werden; nnd hat er deswegen die Berufung er-griffen, so ist durch kaiserliche Constitutionen die Annahmeseiner Appellation untersagt.
5- ULP. lib. IV. de Appellat. — Derjenige, dessen Ap-pellation nicht angenommen wird, hat blos anzugeben» seineAppellation sei nicht angenommen worden; weist er diesauf irgend eine Weise nach, so wird seine Appellation zuge-lassen werden. §. 1. Ist nun die Appellation nicht angenom-men worden, so wird man, wenn an den Kaiser appellirtwerden musste, sich an den Kaiser bittlich zu wenden haben;wenn hingegen an einen Andern, als den Kaiser apiiellirtwurde, so muss jeuer angerufen werden. §. 2. Aber auchdann, wenn nach der Annahme der Appellation noch einHinderniss gemacht wurde, muss Derjenige augerufen werden,an den die Berufung geschehen muss. §. 3. Hat Jemand aber
32) Litern yraeparandam curare = exicqui. Glosse.