1Ö70 Pandkct. L. XL1X. Tit. 4. Quando appellaiidum tit etc.
daher nicht möglich, vor Gericht zu ihm zu gelangen, so wirdman richtiger behaupten, dass die Möglichkeit des Zutrittsnicht vorhanden gewesen. §. 10. "Wenn Jemand zwar die■Möglichkeit des Zutritts zu Demjenigen, von welchem er ap-pellirt hat, nicht gehabt, wohl aber zu Dem gelangen kann,an welchen er appellirt hat, so hleibt zu untersuchen, ob ihmdie Einrede 31 ) darum entgegengesetzt werden könne, weil erden [Letztem] nicht angegangen? Und es ist Hechtens, dass,wenn der Zutritt zu Einein oder dem Andern von Beidenmöglich gewesen, die Einrede Platz greife. §. 11. Bei dereigenen Sache ist eine zweitägige Frist angenommen. Wie un-terscheiden wir aber eine eigene Sache von einer fremden?Offenbar ist diejenige eine eigene Sache, deren Nutzen oderSchaden Jemanden persönlich trifft. §. 12. Daher wird einGeschaftsbesorger, wenn er nicht zu seinem eigenen Bestenbestellt ist, eine dreitägige Frist haben; ist er aber zu seineineigenen Besten bestellt, so ist mit mehr Grund anzunehmen,dass er eine »weitägige Frist innehalten müsse. Streitet erhingegen theils"in seinem, theils in fremdem Namen, so kannein Zweifel darüber entstehen,' oh eine zweitägige, oder drei-tägige Frist beobachtet werden müsse; und es ist mehr dafür,dass in seinem Namen eine zweitägige, in fremdem Nameneine dreitägige Frist gehalten werden müsse. §. IS. Vormün-der, ingleichen Vertreter von Gemeinheiten, und Curatorenvon [minderjährigen] Jünglingen oder eines Rasenden müssen«ine dreitägige Frist haben, deswegen, weil sie in fremdemNamen appelliren. Hieraus erhellt, dass ein Vertreter hinnendreitägiger Frist die Berufung ergreifen müsse, wenn er nurdie Sache als Vertreter geführt hat, nicht in seinem eigenenNamen, während er, unter Angabe eines fremden Namens,seine [eigene] Sache führend, in dreitägiger Frist appeliiienkamt. §. 14. Wenn Jemand einen Vormund als verdächtigbelangt und nicht obgesiegt hat, so müsse er, hat Julianusim vierzigsten Buche der Digesten geschrieben, innerhalb dreiTagen appelliren, ohne Zweifel gleichsam als Vertreter desMündels. §. 15. Wenn wider einen Abwesenden erkanntworden, so ist die zwei- oder dreitägige Frist von der Zeitan, wo derselbe [von dein Urtheile] Wissenschaft erhalten,nicht von jener an, wo erkannt worden, zu berechnen. DieBehauptung aber, ein Abwesender könne die Berufung vomZeitpunkte an, avo ihm das Erkcnntniss bekannt wurde, er-greifen , ist so zu verstehen, wenn er in seiner Sache nichtdurch einen Geschaftsbesorger vertreten worden ist; denn hat
31) Dass nemlich die Berufung desert sei.
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