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4 (1832)
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1068
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1068 Pandect. L. XLIX. Tit. 4. Quando appellandum sit etc.

nehmen lässt, -wann das Urtlieil gefallt worden, dass an denKaiser "wegen seiner Deportation berichtet werden solle. Aus-serdem ist zu befürchten, dass die Berufung alsdann zu spulergriffen werde, wenn der Kaiser ihm eine Insel angewiesenhat; denn, wird das Urtheil des Präsidenten bestätigt, so pflegter zugleich eine Insel anzuweisen. Dagegen 29 ) ist nun [frei-lich auf der andern Seite] zu befürchten, dass ihm, wenn derPräsident Demjenigen, auf dessen Deportation er hinarbeitete,heim Kaiser lügenhafte Beschuldigungen aufbürdete, der Wegder Berufung abgeschnitten werde. Wie ist es also [zu hal-ten] ? Mit Recht wird man, wenn man die Menschlichkeitzu Käthe zieht, behaupten, dass sowohl zu dieser, als auchtu jener Zeit nicht ohne Erfolg die Berufung ergriffen werdenkönne, weil er nicht wider den Kaiser, sondern wider dieVerschmitztheit des Richters die Berufung ergriffen. Den nem-lichen Bescheid wird man auch in Bezug auf einen Decuriogeben müssen, den zu strafen der Präsident sich nicht ver-messen darf, sondern ihn im Gefängnisse festsetzen und anden Kaiser wegen seiner Bestrafung berichten muss. §. 1.Ist Jemand als Vormund bestellt worden, entweder durch Testa-ment, oder von irgend einem Andern, der das Bestellungs-recht hat, so darf derselbe die Berufung nicht ergreifen (denndies hat Divus Marcus verordnet), sondern derselbe hat in-nerhalb der vorgeschriebenen Fristen seine Ablehnnngsgründeanzubringen, und sind solche zurückgewiesen worden, alsdannerst wird er appellireu müssen; ausserdem ist eine frühereBerufung fruchtlos. §. 2- Anders verhält es sich mit Denje-nigen, die zu irgend einem Amte, oder einer Ehrenstelle be-rulen werden, wenn sie einen Ablehnungsgrund zu haben be-haupten ; denn sie können ihre Befreiungsgründe nicht anders,als durch Einwendung der Appellation vorbringen. §. 3. DiePräsidenten pflegen meistcnthcils die Ernennung an die städti-schen Senate [in der Art] zu übersenden, dass [z. B.] CajugSejus zum Magistrat erwählt, «der irgend eine andere Ehren-Stelle, oder ein Amt ihm übertragen werden solle: muss alsodann appellirt werden, wenn der Senat seinen Beschluss be-kannt gemacht hat, oder ist von [Zeit der Erlassung] desSchreibens, welches der Präsident übersendet hat, die Beru-fung einzuwenden? Es ist mehr dafür, dass dann appellirtwerden müsse, wenn der Senat seinen Beschluss gefasst; dennder Präsident scheint mehr einen Vorschlag gemacht, wer ge-wählt werden solle, als [die Wahl] selbst getroffen zu haben:endlich wird an ihn selbst appellirt, nicht gegen ihn die Be-rufung ergriffen werden müssen, $, 4, Wenu aber auch der

20) Rurtu* ss Contra illum, Glosse,