106* Panukct. L. XL1X. Tit. 1. De ajipellationiliUi et relaliunihut.
sidenten ein Richter bestellt worden, so kann der Unterlie-gende die Berufung 1 ergreifen. §. 1. Da ein Procurator desKaisers, welcher nicht [zugleich] die Stelle eines [Provinzial-]Präsidenten bekleidete, das Hecht nicht gehabt, bei einem Rechts-streite von Privaten einen Richter zu bestellen, so unterlag- eskeinem Zweifel, dass die Berufung' wider ein Erkenntnis* 2l ),welches vom Anfang' au nicht gültig' war, überflüssig' ge-wesen 22 ). §. 2. In Betreff eines Haussohnes begutachteteich, als gegen dessen Vater über Güter, welche durch ihnselbst erworben werden konnten 23 ) erkannt worden war, der-selbe habe nur im Namen seines Vaters die Berufung ergreifenkönnen. §. 3. Hinsichtlich Desjenigen, welcher wusste, dassein rechtsausschliessendes Edict nach rechtlicher Ordnung er-lassen worden, war man der Meinung, es habe derselbe dieBerufung nicht mit Grund ergriffen, da es in seiner Gewaltgestanden, sich vor dem festgesetzten Tage bei Gericht zu ver-antworten oder vertheidigen zu lassen und die Drohung desEdicts zu vereiteln.
24. SCAEVOLA lib, V. Bespons. — Ein Geschäftsfüh-rer, oder ein Vormund, oder Gurator, welche verurtheiltworden, haben in gutem Glauben 2 *) appellirt: und die Sacheward lange hingezogen. Es wurde angefragt, ob, nachdemihre Appellation für grundlos erkannt worden, sie deshalb,weil das Urlheil verzögert worden, von dem Gapitale Zinsen derZwischenzeit zu entrichten hätten? Ich begutachtete, nachden vorliegenden Umständen sei eine analoge Klage zu ver-leihen. §. 1. Der Gurator eines Jünglings hatte gegen dieErben des Vormundes desselben Klage erhoben und die Ap-pellation eingewendet, hörte aber, als der Jüngling das fünf-iindzwanzigste Jahr vollendet hatte und im Heere diente, auf,die Appellation weiter zu verfolgen. Ich frage, ob derselbe,nachdem er vom Heere zurückgekehrt, selbst die Appellationausführen, oder seinen Gurator zu dem Ende in Anspruchnehmen müsse ? Ich begutachtete, der Soldat selbst müsse,nach den vorliegenden Umständen den ihn betreffenden Rechts-streit weiter verfolgen.
21) Welches nefnlicb. von dem durch ihn bestellten pichter ge-füllt yvurde.
22) h. 1. C. de pedan. jndio.
23) Wie über das peculium profer.lilium oder ailvenlitium.
24) Einer andern Erklärung zu Kolge bezöge sich bona fide aufcitndcmiiaii, vyornjich eich der Sinn ergäbe, dass der Geschäfts-führer u. s. Wi mit vollem Itechte verurtheilt worden. JDussdie Verurthcilung- auf die actio ncg. gcat, direcla oder aotiofutelae erfolgt sei, versteht sich von selbst. Man ygl, /. ull.O. de re juü.