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4 (1832)
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Pandect. L. XL VIII. Tit. 20. De honit damnalorum.

"würden, davon die ihnen bewilligten Antheile 2IQ ) erhalten.§. 1. Wenn wider einen 1 Freigelassenen eine Strafe verhängtworden ist, so darf seinem Freilosser Das, was er von seinemVermögen erhalten würde, wenn Der, welcher bestraft wor-den, natürlichen Todes gestorben wäre, nicht entrissen werden ;'der übrige Theil des Vermögens, der dem Freilasser nicht ge-bühren wird, wird vom Fiscns in Anspruch genommen wer-den können. §. 2. Die Antheile an dem Vermögen der Ver-urtheilten w r erden den angenommenen Kindern, wenn die An-nahme an Kindesstalt nicht in betrügerischer Absicht geschehenist, billigerweise, ebensowohl als den natürlichen Kindern zu-gestanden. In betrüglicher Absicht geschehen erscheint eineAnnahme an Kindesstalt dann, wenn Jemand auch nicht erstnach eingetretener Versetzimg in Anklagestand, sondern [vor-her, jedoch] bei schon verzweifelten Umstünden, und aus 13e«»orgniss der bevorstehenden Anklage zu dem Ende an Kindes-statt angenommen hat, um von dein Vermögen, welches zuverlieren er besorgte, einen Theil zu retten. §. 3. Wennder Verurtheilte mehrere Kinder hat, so werden Beispiele an-geführt, wonach den mehreren Kindern das ganze Vermögendes Verurtheilten zugestanden worden ist. Es hat auch DivusHadrianus in diesem Sinne folgendes Itescript erlassen: DieAnzahl der Kinder des Albinus stiinmt mich zuihren Gunsten, indem ich das Reich lieber durchVermehrung d er Un t er t hauen als durch SummenGeldes, bereichern will; darum, will ich, soll ihnenihr väterliches Gut zugestanden werden, das dannebensoviel Besitzer [als Kinder sind] erhält,Wenn sie auch das ganze Vermögen erhalten ha-ben 22 °). §. 4. Ausserdem werden die Antheile der Kinder

219) Heisst hier die Hälfte, s. /. 10. Cod. eod. Gothofr. S. bes., Bynkcrsh. Obs. II. 10.

320.) .Ich. stimme völlig mit Itynkersli. Obs. IL 16. übercin,welcher sagt: Vetervm me, et juito alias, tutpendft iectio in f.§. 3.:Quae manifest'itbiint totpossessores, ctiamii aeeeperintvnii'crsa." Ihm selbst sagt die ConjeCtur manifesta dabuntanl meisten zu, Sund das soll dann heissc.n : JActt omnia palcrnaliberis conccdanliir, certum l/niien est, ea dare tot possessores(das wufe' dann also zu verstehen wie unser 2nuü 2 giebt 4!)(/not mint liberi, neqve adeo diviso palrimonio, tanlnm ab Ms mc-tum esse, quam ab uno, si solus euneta ferat: Oder, meint er,man könne auch manifcslarc für manifeste facere verstehen, quoduti(juc sensvm non hübet. Kr hält Kmendalion für uiieilässlich."Wieling Lect. p. 140., wie öfters, nichts sagend, giebt siebdas Ansehen, als widerspreche er Itynkersli. ungern, undwill die ratio verborwu darin finden: vt facta dii'isione su(lßscus indignis eriperel; es könne daher der Fiseus sein Hechtgeltend machen. Khe ich so zu internretheu suchte, würde ich