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Pandkct. L. XLV1II. Tit. 19. De poenis.
Dieselbe Strafe trifft Den, der Denjenigen, welchen er be-wachte, verlies». §. 12. Der Soldat, welcher Hand an sichselbst legt, ohne die That zu vollbringen, wird, wenn er esnicht ans Unerträglichkeit eines Schmerzes, oder einer Krank-heit, oder irgend eines Tranerfalls wegen, oder ans einemandern Grnnde gethnn hat, mit dein Tode bestraft, ausserdeminuss er mit Schimpf entlassen werden.
39. TRYPHON. üb. X. Disput. — Cicero hat in derRede für den Glnentins Avitus also gesagt: es sei eine gewisseMilesierin, während er in Asien gewesen, darum wegen CA-pitalverbrechens vernrtheilt worden, weil sie gegen Empfangvon Geld vom zweiten Erben 2Ü8 ) sich die Leibesfrucht durchArzneien abgetrieben habe. Auch wenn Eine nach der Ehe-scheidung' ihrer .Leibesfrucht Gewalt ang-elhan habe, weil sieschwanger gewesen, nin dem Ehemanne, ihrem nunmehrigenFeinde, keinen Sohn zn gebühren, haben unsere verehrungs-würdigsten Kaiser rescribirt, solle sie mit zeitlicher Verban-nung bestraft werden. 1
40. PAUL. Hb. III. Beeret. — Den Metrodorns, derwissentlich einen fliehenden Feind aufgenommen hatte, landman für gut, auf eine Insel zu deportiren, den Philoctctes,der einen solchen nicht unwissentlich verborgen zu haben lan-gte Zeit leugnete, auf eine Insel zu verweisen 209 ).
41. PAPIN. lib. II. Deßn. — Die Sanction 2 ">) einesGesetzes, welche zuletzt Denen eine bestimmte Strafe aufer-legt hat, die den Vorschriften des Gesetzes nicht gehorcht ha-ben, scheint nicht auf diejenigen Fälle Rücksicht zu nehmen,für welche durch das Gesetz selbst ausdrücklich eine Strafevorgeschrieben, worden ist; es wird auch nirgends bezweifelt,dass im übrigen gesammten Rechte die Art der Gattung dero-gire 211 ). Es ist auch wahrlich ganz unwahrscheinlich, dassein Verbrechen in demselben Gesetze nach verschiedenen An-sichten gestraft werden solle.
42. HERMOGEJV. üb. I. Eptt. — Durch die Auslegung-der Gesetze müssen die Strafen vielmehr gemildert, als ver-schärit werden.
43. PAUL. lib. I. Respons. — Der Kaiser Antoninushat an Aurelius Atilianus rescribirt: Der Präsident kannüber die Zeit seiner Verwaltung- Niemandem die
203) Substituirten.
20!)) S. Cujac. ad l. 8- D.
>9) S. C u j a c. ad l. 8- D. qui fest, facere poss. Ojip. T. IT.ii. 207. Fernand, de Hetes ad ht. de int. et rekir. Lib. I.c. 2. (T. Ü. V. p. 1196.)
210) Bekanntlich der Sohlussthei] jeden Gesetzes.
211) D. h. die speeielle Vorschrift der generellen.