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4 (1832)
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Pandkct. L. XLV1II. Tit. 19. De poenis.

Dieselbe Strafe trifft Den, der Denjenigen, welchen er be-wachte, verlies». §. 12. Der Soldat, welcher Hand an sichselbst legt, ohne die That zu vollbringen, wird, wenn er esnicht ans Unerträglichkeit eines Schmerzes, oder einer Krank-heit, oder irgend eines Tranerfalls wegen, oder ans einemandern Grnnde gethnn hat, mit dein Tode bestraft, ausserdeminuss er mit Schimpf entlassen werden.

39. TRYPHON. üb. X. Disput. Cicero hat in derRede für den Glnentins Avitus also gesagt: es sei eine gewisseMilesierin, während er in Asien gewesen, darum wegen CA-pitalverbrechens vernrtheilt worden, weil sie gegen Empfangvon Geld vom zweiten Erben 2Ü8 ) sich die Leibesfrucht durchArzneien abgetrieben habe. Auch wenn Eine nach der Ehe-scheidung' ihrer .Leibesfrucht Gewalt ang-elhan habe, weil sieschwanger gewesen, nin dem Ehemanne, ihrem nunmehrigenFeinde, keinen Sohn zn gebühren, haben unsere verehrungs-würdigsten Kaiser rescribirt, solle sie mit zeitlicher Verban-nung bestraft werden. 1

40. PAUL. Hb. III. Beeret. Den Metrodorns, derwissentlich einen fliehenden Feind aufgenommen hatte, landman für gut, auf eine Insel zu deportiren, den Philoctctes,der einen solchen nicht unwissentlich verborgen zu haben lan-gte Zeit leugnete, auf eine Insel zu verweisen 209 ).

41. PAPIN. lib. II. Deßn. Die Sanction 2 ">) einesGesetzes, welche zuletzt Denen eine bestimmte Strafe aufer-legt hat, die den Vorschriften des Gesetzes nicht gehorcht ha-ben, scheint nicht auf diejenigen Fälle Rücksicht zu nehmen,für welche durch das Gesetz selbst ausdrücklich eine Strafevorgeschrieben, worden ist; es wird auch nirgends bezweifelt,dass im übrigen gesammten Rechte die Art der Gattung dero-gire 211 ). Es ist auch wahrlich ganz unwahrscheinlich, dassein Verbrechen in demselben Gesetze nach verschiedenen An-sichten gestraft werden solle.

42. HERMOGEJV. üb. I. Eptt. Durch die Auslegung-der Gesetze müssen die Strafen vielmehr gemildert, als ver-schärit werden.

43. PAUL. lib. I. Respons. Der Kaiser Antoninushat an Aurelius Atilianus rescribirt: Der Präsident kannüber die Zeit seiner Verwaltung- Niemandem die

203) Substituirten.

20!)) S. Cujac. ad l. 8- D.

>9) S. C u j a c. ad l. 8- D. qui fest, facere poss. Ojip. T. IT.ii. 207. Fernand, de Hetes ad ht. de int. et rekir. Lib. I.c. 2. (T. Ü. V. p. 1196.)

210) Bekanntlich der Sohlussthei] jeden Gesetzes.

211) D. h. die speeielle Vorschrift der generellen.