Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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1034
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Paxdkct. L. XL VIII. Tit. 19. De poems.

Verbrechen nach beiden Gesetzen zum Vorwurf gemacht wor-den sind, so wird das gelindere, das über Privatgewaltthätig-keit, ZU befolgen sein.

33. PAP1N. Hb. II. Quaest. Die Kaiserlichen Brüderhaben rescribirt: die zur Tragung von Fesseln venirtheiltcnSclavcn können, nach Erfüllung ihrer Zeit, Freiheit. Erbschaf-fen und Vermächtnisse erwerben, weil die zeitliche Strafe,die aus dem Urlheil ihren Ursprung nimmt, eine .Niederschla-gung der Strafe begreift. Wenn die Wohllhat der Freiheitsie aber noch in den Fesseln vorfindet, so sieben rechtlicherGrund und die Worte der Constitution der Freiheit entgegen.Ist jedoch die Freiheit im Testamente ertheilt, und zur Zeitdes Erbschaftsantritts die Dauer der Fesseln verflossen, sowird [ein solcher Sclave] ebensowohl recht!ichermaassen alsfreigelassen betrachtet, wie wenn der Schuldner einen zumUnterpfunde bestellten Sclaven freigelassen hatte, und seineVerlassenschaft nach Befreiung des Pfandes angetreten -wor-den wäre.

34- Idem lib. XVI. Resp. Zu immerwährender öffent-licher Strafarbeit wird kein Sclave verurtheilt, und um soweniger zur zeitlichen. Als nun ein solcher irrthiimlich zuzeitlicher Strafarbeit verurtheilt worden war, habe ich geant-wortet, es müsse der Sclave seinem Herrn nach Ablauf derZeit zurückgegeben werden. §. 1. Auch Diejenigen, habeich mich gutachtlich ausgesprochen, werden der Meinung desSenalsbeschlusses zufolge als Angeber bestraft, die durch eineZwischenperson dem Angeber die Veranlassung gegeben haben.

35. CALLISTHAT. lib. I. Quaest. Durch Kaiserlichean die Präsidenten erlassene Mandate, wird verordnet, dassNiemand zu immerwährendem Gefängniss verurtheilt werdensoll; das hat auch Divus Iladrianus rescribirt.

3t). HERMOGEJV. lib. I. Epit. Die zur Bergwcrks-arbeit, aber auch zum Dienst in Bergwerken Venirtheiltcnwerden Sclaven, nemlich Strafsclaven.

37- PAUL. lib. I. Sentcut, Gegen Aufkäufer hatman wegen falschen Gemässcs zum allgemeinen Besten desöffentlichen Kornmarktes nach Maassgabe des Vergehens eineausserordentliche Strafe angenommen.

38- Idem lib. V. Sc/Uent. Wer aus den Bergwerkendes Kaisers oder von kaiserlicholl Gclde etwas gestohlen hat,wird mit der Strafe der Berg'verksarbeit oder der Verban-nung gestraft. §. 1. Die Ueberläufer zu den Feinden, oderdie Verräther unserer Pläne 20i ) werden entweder lebendig

205) Es ist von denon der Römer im Kriege die Rede.